Norm
ABGB §1358Rechtssatz
Die Rechte nach § 1360 ABGB können bereits bei Aufgabe des Pfandes geltend gemacht werden. Wird in einem solchen Fall dem Bürgen für seinen künftigen allfälligen Regressanspruch nach § 1358 ABGB die Deckung genommen, so wird dieser hiedurch geschädigt. Der Geschädigte kann in diesem Fall vom Gläubiger den Ersatz des Schadens begehren, den er dadurch erleidet, daß er das Pfand nicht zur Befriedigung seines Rückgriffanspruches heranziehen kann. Er kann diesen Ersatzanspruch im Klageweg begehren oder ihn mit Einrede der Klage des Gläubigers auf Zahlung der Schuld entgegensetzen. Dies hat in letzterem Fall zur Folge, daß sich der Gläubiger mit der Zahlung des Betrages der Schuld, der nicht durch das aufgegebene Pfand gedeckt war, begnügen muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0001083Dokumentnummer
JJR_19781213_OGH0002_0030OB00171_7800000_001