RS OGH 1978/12/13 IVZR177/77

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Veröffentlicht am 13.12.1978
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Norm

VersVG §6 E

Rechtssatz

1.) Keine Risikobeschränkung, sondern eine Obliegenheit liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer Reisegepäck, das in einem unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeug mitgeführt wird, in einem verschlossenen Kofferraum unterbringen muß, um sich den Versicherungsschutz zu erhalten.

2.) Zur Belehrungspflicht des Versicherers hinsichtlich der Fälle, in denen ein Personenkraftwagen keinen verschlossenen Kofferraum im Sinne der Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Reisegepäck hat.

Veröff: VersR 1979,343

Schlagworte

*D*, Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1978:RS0103966

Dokumentnummer

JJR_19781213_AUSL000_0040ZR00177_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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