Norm
VersVG §6 ERechtssatz
1.) Keine Risikobeschränkung, sondern eine Obliegenheit liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer Reisegepäck, das in einem unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeug mitgeführt wird, in einem verschlossenen Kofferraum unterbringen muß, um sich den Versicherungsschutz zu erhalten.
2.) Zur Belehrungspflicht des Versicherers hinsichtlich der Fälle, in denen ein Personenkraftwagen keinen verschlossenen Kofferraum im Sinne der Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Reisegepäck hat.
Veröff: VersR 1979,343
Schlagworte
*D*, AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1978:RS0103966Dokumentnummer
JJR_19781213_AUSL000_0040ZR00177_7700000_001