Norm
VersVG §155 Abs1Rechtssatz
Verbleiben nach Ausschöpfung der Mindestversicherungssumme noch Kapitalreste, so sind die jeweiligen Rentenbarwerte zuzüglich der auf die jeweiligen Gläubiger entfallenden Kapitalreste gemäß § 156 Abs 3 VersVG in Relation zueinander zu setzen und verhältnismäßig zu kürzen. Innerhalb der so für den einzelnen Gläubiger verbleibenden Gesamtforderung ist eine Aufteilung auf Rente und Kapital im Sinne des § 155 Abs 1 VersVG vorzunehmen, also bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz fällig gewordene Renten dem Kapital zuzuschlagen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0080720Dokumentnummer
JJR_19781214_OGH0002_0070OB00071_7800000_004