Norm
ABGB §179aRechtssatz
Bei der Klärung der Frage, ob ein Vertrag gegen positive Gesetzesbestimmungen verstößt, handelt es sich um eine rein auslegende Tätigkeit des Gerichtes. Nur wenn hiebei gegen den klaren Wortlaut oder gegen den sich aus den Prinzipien des Rechtes ergebenden eindeutigen Zweck des Gesetzes verstoßen worden ist, kann eine offenbare Gesetzeswidrigkeit vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0099253Dokumentnummer
JJR_19781214_OGH0002_0070OB00763_7800000_002