RS OGH 1978/12/14 7Ob763/78, 8Ob539/87

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Veröffentlicht am 14.12.1978
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Norm

ABGB §179a
AußStrG §16 BIII1
AußStrG §16 BIII2b

Rechtssatz

Bei der Klärung der Frage, ob ein Vertrag gegen positive Gesetzesbestimmungen verstößt, handelt es sich um eine rein auslegende Tätigkeit des Gerichtes. Nur wenn hiebei gegen den klaren Wortlaut oder gegen den sich aus den Prinzipien des Rechtes ergebenden eindeutigen Zweck des Gesetzes verstoßen worden ist, kann eine offenbare Gesetzeswidrigkeit vorliegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0099253

Dokumentnummer

JJR_19781214_OGH0002_0070OB00763_7800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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