Norm
EO §65 BRechtssatz
Berechtigt zur Einbringung des Rekurses ist jeder am Provisorialverfahren Beteiligte, also außer der gefährdeten Partei und ihrem Gegner auch derjenige, welcher von den Wirkungen dieses Verfahrens unmittelbar in seinen Rechten betroffen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0002275Dokumentnummer
JJR_19781214_OGH0002_0060OB00773_7800000_001