RS OGH 1978/12/14 12Os95/78, 11Os113/84, 12Os116/88, 11Os2/03, 13Os151/03, 11Os18/04, 12Os95/04, 14O

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Veröffentlicht am 14.12.1978
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Norm

StGB §302
KFG §57a

Rechtssatz

Konkretes (durch § 302 StGB geschütztes) Recht des Staates (und nicht bloße Formalität), die Ausgabe von Begutachtungsplaketten (§ 57a KFG) von der vorangehenden Überprüfung des Kraftfahrzeuges abhängig zu machen, unabhängig von der tatsächlich gegebenen Betriebssicherheit.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 95/78
    Entscheidungstext OGH 14.12.1978 12 Os 95/78
    Veröff: SSt 49/65 = ZVR 1979/236 S 282
  • 11 Os 113/84
    Entscheidungstext OGH 19.09.1984 11 Os 113/84
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Erteilung von Einzelgenehmigungen (§ 31 KFG). (T1)
    Veröff: JBl 1985,375
  • 12 Os 116/88
    Entscheidungstext OGH 13.10.1988 12 Os 116/88
    Vgl auch; Beisatz: Unterlassung der nach §§ 25 ff WeinG 1961 (Weinaufsicht) vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen durch den Bundeskellereiinspektor. (T2)
  • 11 Os 2/03
    Entscheidungstext OGH 11.02.2003 11 Os 2/03
    Vgl auch
  • 13 Os 151/03
    Entscheidungstext OGH 17.12.2003 13 Os 151/03
    Vgl
  • 11 Os 18/04
    Entscheidungstext OGH 09.03.2004 11 Os 18/04
    Vgl auch
  • 12 Os 95/04
    Entscheidungstext OGH 13.01.2005 12 Os 95/04
    Auch; Beisatz: Eine konkrete Rechtsschädigung des Staates iSd § 302 Abs 1 StGB ist daher - ohne dass es auf die tatsächliche Verkehrs- und Betriebssicherheit des Kraftfahrzeuges ankommt - schon im Verstoß gegen die Bestimmungen des § 57a KFG über die wiederkehrende Begutachtung ohne vorangehende tatsächliche Überprüfung gelegen. (T3)
  • 14 Os 120/06p
    Entscheidungstext OGH 30.01.2007 14 Os 120/06p
    Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung wird der Staat in seinem Recht auf Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen dann beeinträchtigt, wenn der gemäß § 57a Abs 2 KFG zur Begutachtung Ermächtigte ein Gutachten nach § 57a Abs 4 KFG erstellt, ohne sich durch tatsächliche Überprüfung des Fahrzeuges an Hand des vorgeschriebenen Prüfungskataloges (§ 10 Abs 1 der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung BGBl II 78/1998, dort näher geregelt in der Anlage 6) von der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Kraftfahrzeuges überzeugt zu haben, wobei es auf deren tatsächliche Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht ankommt. (T4)
  • 12 Os 122/07v
    Entscheidungstext OGH 13.12.2007 12 Os 122/07v
    Auch
  • 12 Os 170/08d
    Entscheidungstext OGH 24.09.2009 12 Os 170/08d
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 12 Os 164/10z
    Entscheidungstext OGH 21.12.2010 12 Os 164/10z
    Vgl
  • 17 Os 16/13a
    Entscheidungstext OGH 27.06.2013 17 Os 16/13a
    Vgl
  • 17 Os 12/13p
    Entscheidungstext OGH 30.09.2013 17 Os 12/13p
    Vgl; Beisatz: Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs könnte sich hier im Zusammenhang mit der Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs 1 KFG aus der Ausstellung positiver Prüfgutachten trotz tatsächlichen Erkennens von (diesen entgegenstehenden) schweren Mängeln oder trotz bewusster Unterlassung einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Prüfung (also wegen unvertretbarer Missachtung der Verfahrensvorschriften) ergeben. (T5)
  • 17 Os 3/14s
    Entscheidungstext OGH 12.05.2014 17 Os 3/14s
    Vgl; Beis wie T5
  • 14 Os 148/18y
    Entscheidungstext OGH 05.03.2019 14 Os 148/18y
    Beis wie T5; Beisatz: Bei erkannten schweren Mängeln des Fahrzeugs (vgl § 57a Abs 5a KFG) stellt das Überprüfungsrecht des Staats (im Sinn der Einhaltung von Verfahrensvorschriften) gar keinen Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes im Sinn des § 302 Abs 1 StGB dar. In solchen Fällen kommt vielmehr (neben dem Recht anderer Verkehrsteilnehmer auf Sicherheit) das staatliche Recht auf Ausschluss nicht verkehrs-, betriebssicherer und umweltverträglicher Fahrzeuge von der Teilnahme am Straßenverkehr zum Tragen. (T6)
  • 14 Os 39/21y
    Entscheidungstext OGH 12.10.2021 14 Os 39/21y
    Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Für die Erfüllung des Tatbestands des § 302 Abs 1 StGB reicht es nicht aus, wenn sich der Schädigungsvorsatz bloß auf den Anspruch auf Einhaltung jener Vorschrift bezieht, deren Verletzung den Befugnismissbrauch begründet. Im Zusammenhang mit der Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs 1 KFG stellt das Recht des Staates auf Überprüfung der Verkehrs? und Betriebssicherheit daher auch dann keinen Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes dar, wenn sich die Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs aus der Ausstellung positiver Prüfgutachten trotz bewusster Unterlassung einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Prüfung ergibt. In Betracht kommt vielmehr auch bei einer solchen Fallkonstellation das Recht des Staates auf Ausschluss nicht verkehrs- und betriebssicherer sowie umweltverträglicher Fahrzeuge von der Teilnahme am Straßenverkehr sowie das Recht auf Sicherheit des Fahrzeuglenkers und anderer Verkehrsteilnehmer (so schon 17 Os 6/15h). (T7)
  • 14 Os 152/21s
    Entscheidungstext OGH 22.02.2022 14 Os 152/21s
    Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0096721

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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