Norm
EO §378 ARechtssatz
Im Verfahren zur Erlassung einer beantragten einstweiligen Verfügung ist nicht eigens zu untersuchen, ob die angestrebte Anspruchssicherung auch tatsächlich erreicht werden wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0004949Dokumentnummer
JJR_19781214_OGH0002_0060OB00773_7800000_002