RS OGH 1978/12/14 7Ob749/78 (7Ob750/78), 1Ob707/79, 4Ob534/80 (4Ob535/80), 7Ob814/82, 3Ob566/86, 1Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1978
beobachten
merken

Norm

ABGB §1052 A
ABGB §1052 B1

Rechtssatz

Nicht alle Verpflichtungen, die die Vertragspartner in einem gegenseitigen Vertrag übernehmen, stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis und können daher ein Leistungsverweigerungsrecht begründen. Ob ein solches Verhältnis gegeben ist, ist nach der Übung des Verkehrs zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 749/78
    Entscheidungstext OGH 14.12.1978 7 Ob 749/78
    Veröff: MietSlg 30131
  • 1 Ob 707/79
    Entscheidungstext OGH 17.10.1979 1 Ob 707/79
  • 4 Ob 534/80
    Entscheidungstext OGH 23.09.1980 4 Ob 534/80
    Beisatz: Als Beurteilungskriterien kommen hiebei die Entstehungsgeschichte des Vertrages, ferner Umstände, unter denen der Vertrag abgeschlossen worden ist, bestimmte Wortwendungen, vor allem der Umstand in Betracht, ob die einzelnen im Vertrag aufscheinenden Leistungen nach allgemeiner Verkehrsauffassung gewöhnlich in einen Zusammenhang gebracht werden können. (T1) Veröff: MietSlg 32142
  • 7 Ob 814/82
    Entscheidungstext OGH 10.03.1983 7 Ob 814/82
    nur: Nicht alle Verpflichtungen, die die Vertragspartner in einem gegenseitigen Vertrag übernehmen, stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis und können daher ein Leistungsverweigerungsrecht begründen. (T2)
    Beisatz: Dieses steht vielmehr nur dann zu, wenn die eine Leistung wirtschaftlich die Gegenleistung des Vertragsgegners darstellt, nicht aber dann, wenn die dem Gegner aus anderen Erwägungen im Vertrag auferlegt wird. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bezieht sich immer nur auf Pflichten, die zueinander im Austauschverhältnis stehen, also auf die Hauptpflichten und die äquivalenten Nebenpflichten. (T3)
  • 3 Ob 566/86
    Entscheidungstext OGH 27.01.1988 3 Ob 566/86
    Veröff: SZ 61/15 = WBl 1988,204
  • 1 Ob 554/91
    Entscheidungstext OGH 24.04.1991 1 Ob 554/91
    Veröff: ecolex 1991,683
  • 3 Ob 4/97b
    Entscheidungstext OGH 23.04.1997 3 Ob 4/97b
    Beis wie T1; Beisatz: Dass zwei Punkte eines Vergleiches im Verhältnis einer wechselseitigen Leistungsabhängigkeit (einem Synallagma) stünden, folgt allein noch nicht daraus, dass sie in einem Vergleich geregelt wurden (so schon NZ 1980, 6). (T4)
    Veröff: SZ 70/77
  • 5 Ob 57/06b
    Entscheidungstext OGH 21.03.2006 5 Ob 57/06b
  • 6 Ob 24/07h
    Entscheidungstext OGH 16.03.2007 6 Ob 24/07h
    Auch; nur: Ob ein solches Verhältnis gegeben ist, ist nach der Übung des Verkehrs zu beurteilen. (T5)
    Beisatz: Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO wird mit der Frage, ob ein Gegenseitigkeitsverhältnis bestand, nicht berührt. (T6)
  • 5 Ob 43/09y
    Entscheidungstext OGH 10.11.2009 5 Ob 43/09y
  • 2 Ob 123/12w
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 123/12w
    Auch
  • 1 Ob 41/19i
    Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 41/19i
    Auch; nur T2; Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0019902

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten