Norm
ABGB §1052 ARechtssatz
Nicht alle Verpflichtungen, die die Vertragspartner in einem gegenseitigen Vertrag übernehmen, stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis und können daher ein Leistungsverweigerungsrecht begründen. Ob ein solches Verhältnis gegeben ist, ist nach der Übung des Verkehrs zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0019902Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019