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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AsylG 1997 §23;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Köller und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Nichtowitz, über die Beschwerde des 1971 geborenen M in G, vertreten durch Mag. Doris Braun, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Schlögelgasse 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 12. März 2002, Zl. 225.293/0-VIII/23/01, betreffend §§ 7 und 8 des Asylgesetzes 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Mazedoniens, Angehöriger der albanischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens, gelangte seinen Angaben zufolge am 13. Mai 2001 in das Bundesgebiet und beantragte am 14. Mai d.J. die Gewährung von Asyl.
Im Rahmen seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt (die Erstbehörde) am 2. Juli 2001 gab er auf Befragen zu seinem Fluchtgrund an (A = Antwort des Beschwerdeführers):
"A: Ich habe in Österreich um Asyl angesucht, da ich von der Polizei bei der Antragstellung des Reisepasses für meine Gattin beschuldigt worden bin ein Mitglied der 'UCK' zu sein. Dies sind die Gründe für meine Asylantragstellung.
F: Wann wurden Sie von der Polizei beschuldigt ein Mitglied der 'UCK' zu sein?
A: Ich wurde am 10.4.2001 beschuldigt ein Mitglied der 'UCK' zu sein. Ich war aber kein Mitglied der 'UCK'. Ich habe zu diesem Zeitpunkt bei der Polizei um den Reisepass meiner Gattin angesucht, hätte diesen in zwei Stunden mit meinem Reisepass erhalten sollen. Mein Reisepass wurde zu diesem Zeitpunkt abgenommen und ich sollte in zwei Stunden über meinen Bruder befragt werden. Danach konnte ich die Räume der Polizei verlassen.
F: Haben Sie sich zwei Stunden danach wieder bei der Polizei gemeldet?
A: Nein.
F: Warum sollten Sie über Ihren Bruder befragt werden?
A: Mein Bruder war Obmann der 'PPD' in meinem Bezirk und aus
diesem Grund sollte ich über ihn befragt werden.
F: Wo haben Sie sich nach der Antragstellung eines Reisepasses für Ihre Gattin bis zur Flucht nach Österreich aufgehalten?
A: Ich habe mich zu Hause aufgehalten.
F: Wurden Sie zu Hause von den staatlichen Organen verfolgt?
A: Nein. Diese haben sich nicht in meinen Heimatort getraut.
Dort haben Albaner gewohnt.
F: Wurde Ihr Bruder im Heimatland verfolgt?
A: Nein. Dieser ist auch nicht aus dem Heimatland geflüchtet.
F: Was hätten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland
zu erwarten?
A: Ich nehme an, dass ich inhaftiert werden würde. Ich könnte
auch getötet werden.
F: Warum sollten Sie verfolgt und getötet werden, obwohl Ihr
Bruder als Obmann der PPD offensichtlich nicht verfolgt werden ist?
A: Mein Bruder war im Staatsdienst tätig und wurde nicht
verfolgt. Ich nehme an, dass ich inhaftiert werden würde. Mein
Bruder war im Staatsdienst tätig und hat im Heimatland gearbeitet.
Ich hatte keine Arbeit im Heimatland.
F: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen, obwohl Sie zu
Hause nicht verfolgt worden sind?
A: Ich wollte nicht immer zu Hause bleiben.
F: Warum haben Sie Ihren und den Reisepass Ihrer Gattin nicht
abgeholt?
A: Ich hatte Angst davor, dass ich gefährdet sein könnte.
F: Warum haben Sie den Reisepass Ihrer Gattin nicht durch
Ihren Bruder, welcher offensichtlich nicht verfolgt worden ist abholen lassen?
A: Warum sollte mein Bruder den Reisepass abholen, obwohl ich im Heimatland gewesen bin.
V: Sie haben angegeben, dass Sie gefährdet gewesen sind.
A: Ich habe mich nach der Antragstellung für einen neuen
Reisepass für meine Gattin nicht mehr darum bemüht meinen und den Reisepass meiner Gattin zu erhalten nachdem ich die Räume der Polizeistation nach der Antragstellung verlassen habe.
F: Warum sind Sie nicht mit Ihrer Gattin nach Österreich geflüchtet?
A: Meine Gattin hatte keinen Reisepass.
V: Sie haben auch keinen Reisepass bei der Ausreise bei sich
gehabt.
A: Dies ist richtig. Die Schlepper hätten für die Reise meiner Gattin nach Österreich zu viel Geld verlangt.
F: Haben Sie weitere Gründe für Ihre Flucht?
A: Nein.
F: Möchten Sie noch etwa ergänzen?
A: Nein."
Mit Bescheid vom 6. November 2001 wies die Erstbehörde den Asylantrag gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997 (AsylG) ab und sprach gemäß § 8 AsylG aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung (des Beschwerdeführers) nach Mazedonien zulässig sei. Begründend führte sie nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Aufzählung von Grundanforderungen an ein glaubhaftes Vorbringen zusammengefasst aus, den Angaben des Beschwerdeführers - er hätte sein Heimatland verlassen und um Asyl angesucht, weil er von der Polizei beschuldigt worden wäre, ein Angehöriger der UCK gewesen zu sein, und er hätte bezüglich seines Bruders - ehemals Obmann der PPD - befragt werden sollen - habe Glauben geschenkt werden können. Nicht glaubhaft sei, dass er im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland verhaftet oder getötet werden könnte. Er habe selbst angegeben, in seinem Heimatort nicht verfolgt worden zu sein. "Zu Mazedonien" vertrat die Erstbehörde unter auszugsweiser Zitierung von Länderberichten und Pressemeldungen die Auffassung, für die Entscheidung im Asylverfahren sei die Situation im Heimatland zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgebend. Frühere Verhältnisse seien nicht mehr asylrelevant. Nach Beendigung der bewaffneten Auseinandersetzungen im gesamten mazedonischen Staatsgebiet könne nicht davon ausgegangen werden, dass Rückkehrer einer Gefahrenlage ausgesetzt wären, welche eine Rückkehr unzumutbar machen würde. Soweit der Beschwerdeführer wegen Verdachtes, Angehöriger der UCK zu sein, eine Verfolgung zu erwarten gehabt hätte, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er nach dem 9. Oktober 2001 deshalb noch eine Verfolgung zu befürchten habe. Nachdem die mazedonische Regierung am 9. Oktober 2001 eine Amnestie für die UCK-Angehörigen verkündet habe, sei nicht davon auszugehen, dass er nach dem 9. Oktober 2001 wegen des Verdachtes, ein Mitglied bei der UCK zu sein, noch eine Verfolgung befürchten müsse. Eine befürchtete Befragung über den Bruder des Beschwerdeführers als ehemaliger Obmann der PPD könne nicht zur Asylgewährung führen. Die Erstbehörde gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, es sei nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Aus diesem Grund sei sein Asylantrag abzuweisen. Weiters begründete die Erstbehörde ihren Abspruch nach § 8 AsylG.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er seinen Standpunkt aufrecht erhielt, seine Heimat aus begründeter Furcht vor Verfolgung und Misshandlung verlassen zu haben, und fügte seinem Vorbringen vor der Erstbehörde folgendes weitere Vorbringen hinzu:
"Die allgemeine Lage in Mazedonien hat sich in den vergangenen Tagen und Wochen keineswegs entspannt. Erst vor zwei Wochen wurden bei neuen Gewaltausbrüchen in Mazedonien drei Polizisten getötet. In der Umgebung von Tetovo im Nordwesten des Landes seien etwa hundert Zivilisten entführt worden. Unterdessen hat sich die militante Untergrundgruppe 'Albanische Nationalarmee' (AKSh) zu den neuen Gewalttaten bekannt. In einer am Montag verbreiteten Erklärung forderte sie alle Kämpfer der offiziell aufgelösten UCK-Milizen auf, sich dem Kampf anzuschließen. Die Festnahme von früheren Rebellen zeige, dass es die mit der slawischen Mehrheitsbevölkerung vereinbarte Amnestie nicht gebe, hieß es in der Erklärung der AKSh. Polizeieinheiten hätten Albaner angegriffen und verletzt.
Im Nordwesten Mazedoniens wurden die Leichen von zwölf Entführten in einem Massengrab entdeckt. Bei der Ortschaft Neprosteno seien insgesamt drei Grabstätten gefunden worden, verlautete am Montag aus Polizeiquellen in Skopje. Die Mazedonier waren nach früheren Angaben von albanischen Rebellen verschleppt worden, die sich seit Anfang des Jahres Kämpfe mit Sicherheitskräften geliefert hatten. Die Gewalt hatte sich aber auch gegen Zivilisten gerichtet.
Am Montag sind nach Polizeiangaben weitere 25 Personen von albanischen Aufständischen aus einem Bus unweit des Dorfes Miletino entführt worden.
Die genaue Zahl der entführten Zivilisten steht noch nicht fest (der standard 12.11.01, Neuer Gewaltausbruch in Mazedonien).
Ich kann nicht nach Mazedonien zurückkehren, da ich dort nicht sicher vor neuen Übergriffen bin, wie sich den aktuellen Medienberichten entnehmen lässt, gibt es weitere Gewalttätigkeiten und Übergriffe. Die Bedingungen für das Friedensabkommen werden im Parlament nicht durchgesetzt, dies wird von den Albanern nicht akzeptiert werden.
Da mein Bruder und ich selbst Mitglied der PPD sind, richten die mazedonischen Behörden ihre Aufmerksamkeit in verstärktem Ausmaß auf uns.
Wie oben dargestellt, ist die Situation in Mazedonien im Moment sehr instabil und droht trotz der internationalen Bemühungen durch die EU, NATO und OSZE jederzeit neuerlich zu eskalieren.
...
Es ist vor allem die Willkür der mazedonischen Behörden, die - zumeist von den internationalen Organen unbemerkt - Personen ohne ersichtlichen Grund festnehmen oder auch nur zu Verhören mitnehmen.
...
Im Fall meiner Rückkehr nach Mazedonien wäre ich als Mitglied der PPD, die derzeit in der Opposition ist, ohne Zweifel besonderen Schikanen durch die Behörden ausgesetzt, die durchaus als erniedrigend und unmenschlich bezeichnet werden könnten.
Aus den obigen Ausführungen ist ersichtlich, dass in meiner Heimat noch immer Krieg herrscht und ich nicht zurückkehren kann. In Mazedonien bin ich den im § 57 FrG genannten Gefahren ausgesetzt und mir drohen in meiner Heimat unmenschliche Behandlung und Strafe."
Mit dem angefochtenen Bescheid wies der unabhängige Bundesasylsenat (die belangte Behörde) die Berufung "gemäß §§ 7, 8 AsylG" ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ab. Zur Begründung führte sie nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges aus, auf Grund des hinreichend geklärten Sachverhaltes habe eine mündliche Verhandlung entfallen können. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt, der von der Erstbehörde für wahr angenommen und festgestellt werde, und die dem Sachverhalt zu Grunde liegende Beweiswürdigung seien von der Erstbehörde im angefochtenen Bescheid bereits zutreffend und richtig festgehalten worden. Es werde daher vollinhaltlich auf die diesbezüglichen Ausführungen im Erstbescheid verwiesen. Der kurzen Berufung könne die belangte Behörde keine Neuerungen entnehmen, die geeignet wären, den von der Erstbehörde bereits festgestellten Sachverhalt in Frage zu stellen. Die Angaben des Beschwerdeführers erschienen, wie schon die Erstbehörde zutreffend und richtig ausführe, hinsichtlich der für die Flucht behaupteten Gründe zwar glaubwürdig, doch sei der Erstbehörde auch darin zu folgen, dass sich in diesen Gründen kein Sachverhalt, der unter den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Tatbestände fallen würde, verwirkliche. Es sei seitens der belangten Behörde der zutreffenden Beweiswürdigung (und) der Erstbehörde nichts hinzuzufügen und habe auch die Berufung keine neuen Umstände aufzeigen können, die die belangte Behörde zu einem Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung hätten bewegen können. In rechtlicher Hinsicht schloss die belangte Behörde, die Berufungsschrift vermöge keine Umstände aufzuzeigen, warum die rechtliche Beurteilung der Erstbehörde hinsichtlich der Prüfung des Antrages an den Maßstäben des § 7 AsylG unrichtig sein sollte. Es seien solche Umstände auch der belangten Behörde nicht ersichtlich. Es werde daher vollinhaltlich auf die zutreffende rechtliche Beurteilung der Erstbehörde verwiesen. Auch im Spruchpunkt nach § 8 AsylG schließe sich die belangte Behörde den zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Erstbehörde vollinhaltlich an. Das Berufungsvorbringen beziehe sich lediglich auf die allgemeine Situation im Herkunftsland des Beschwerdeführers und es sei kein relevanter Bezug zur individuellen Situation des Beschwerdeführers erkennbar. Überdies wiederhole es lediglich das im erstinstanzlichen Verfahren bereits Vorgebrachte.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die Beschwerde rügt, dass den Ausführungen in der Berufung über die allgemeine Lage in Mazedonien keine Bedeutung beigemessen worden sei. Entgegen den Ausführungen des Erstbescheides, denen sich die belangte Behörde angeschlossen habe, sei die Situation in Mazedonien keineswegs entspannt. Hätte die belangte Behörde die näheren Umstände bzw. die Lage in Mazedonien ordnungsgemäß ermittelt, wäre sie - im Hinblick auf die Tatsache, dass es noch heute Berichte über Menschenrechtsverletzungen und Verfolgungen aus politischen Gründen, insbesondere willkürliche Verhaftungen und Misshandlungen von Gefangenen in Mazedonien gebe - zum Schluss gekommen, dass es jedenfalls glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in sein Heimatland Gefahr liefe, verhaftet, misshandelt oder sogar getötet zu werden.
Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerde im Ergebnis im Recht.
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der im Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Soweit die belangte Behörde davon ausgeht, den - offenbar auch ihrer Ansicht nach glaubwürdigen - Angaben des Beschwerdeführers (vor der Erstbehörde) sei kein Sachverhalt zu entnehmen gewesen, der unter einen der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Tatbestände fallen würde, verkannte sie die grundsätzliche Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers, der - zusammengefasst - seine Flucht aus Furcht vor Verfolgung wegen unterstellter Zugehörigkeit zur "UCK" und als Angehöriger eines politischen Funktionärs, sohin auf Grund unterstellter politischer Gesinnung und Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, begründete.
Weiters entbehrt der angefochtene Bescheid einer nachvollziehbaren Begründung dafür, dass die belangte Behörde angesichts des eingangs wiedergegebenen Berufungsvorbringens von einer mündlichen Verhandlung Abstand nahm. Nach Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist auf das behördliche Verfahren des unabhängigen Bundesasylsenates das AVG anzuwenden, § 67d AVG jedoch mit der Maßgabe, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und nach schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels bestehen eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 98/20/0401, mwN).
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Berufung unter konkreter Schilderung rezenter Ereignisse vor, er könne nicht nach Mazedonien zurückkehren, weil er dort vor neuen Übergriffen nicht sicher sei, wie sich den aktuellen Medienberichten entnehmen lasse. Da der Beschwerdeführer und sein Bruder Mitglieder der PPD seien, richteten die mazedonischen Behörden ihre Aufmerksamkeit in verstärktem Ausmaß auf sie. Mit diesem Vorbringen trat der Beschwerdeführer den erstbehördlichen Feststellungen über die Lage in Mazedonien ausführlich und unter Hinweis auf Quellen entgegen.
Nun mag es dahingestellt bleiben, ob die vorliegende Berufung von der belangten Behörde zu Recht als "kurz" bezeichnet wurde; soweit die belangte Behörde meint, die Berufung hätte keine neuen Umstände aufzeigen können, die sie zu einem Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung hätte bewegen können, erweist sich diese Begründung in Anbetracht der eingangs wiedergegebenen Ausführungen der Berufung als nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für das Resümee der belangten Behörde, auf Grund des "hinreichend geklärten Sachverhaltes" habe eine mündliche Verhandlung entfallen können.
Die Relevanz dieses Verfahrensmangels zeigt sich darin, dass - unter der Voraussetzung einer Verifizierung des Berufungsvorbringens über die aktuellen Entwicklungen im Heimatland des Beschwerdeführers im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde zur Annahme einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen gelangt wäre.
Der angefochtene Bescheid war wegen der prävalierenden Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 8. April 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010244.X00Im RIS seit
28.05.2003