RS OGH 1978/12/14 6Ob773/78, 3Ob549/87

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Veröffentlicht am 14.12.1978
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Norm

EO §382 Z7 II7

Rechtssatz

Die Erlassung eines Drittverbotes, mit welchem nicht die gerichtliche Hinterlegung des Rangordnungsbescheides erzwungen, sondern nur dem Gegner der gefährdeten Partei jede Verfügung über den Rangordnungsbescheid und insbesondere dessen Empfangnahme untersagt und an den Dritten der Befehl gerichtet werden kann, bis auf weitere gerichtliche Anordnung weder den Rangordnungsbescheid dem Gegner der gefährdeten Partei auszufolgen noch sonst in dessen Ansehung etwas zu unternehmen, was die Exekutionsführung der gefährdeten Partei darauf vereiteln oder erheblich erschweren könnte, setzt voraus, daß dem Gegner der gefährdeten Partei gegenüber dem Dritten ein Anspruch auf Herausgabe des Rangordnungsbescheides zusteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0005245

Dokumentnummer

JJR_19781214_OGH0002_0060OB00773_7800000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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