RS OGH 1978/12/14 6Ob773/78, 6Ob18/92, 4Ob505/93, 6Ob2031/96m, 2Ob129/01m

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Veröffentlicht am 14.12.1978
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Norm

EO §382 Z6 II6
EO §382 Z7 II7

Rechtssatz

Die zwangsweise Abnahme des Rangordnungsbescheides kann beim Gegner der gefährdeten Partei ohne Rücksicht auf dessen Bereitwilligkeit zur Ausfolgerung, bei jedem dritten Verwahrer (einerlei, ob er den Rangordnungsbescheid im Namen des Gegners der gefährdeten Partei oder eines Dritten, etwa des Käufers, verwahrt) in Analogie zu den §§ 346, 347 EO aber nur im Falle von dessen Bereitwilligkeit zur Ausfolgung durchgeführt werden (SZ 23/370).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0005178

Dokumentnummer

JJR_19781214_OGH0002_0060OB00773_7800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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