Norm
VersVG §156 Abs3Rechtssatz
Der Pflegeaufwand wird für die Zwecke der Aufteilung im Sinne des § 156 Abs 3 VersVG Rentenschaden ab dem Zeitpunkt, ab dem er wegen seiner Konsolidierung mit einem regelmäßig zu zahlenden Geldbetrag abgegolten werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0080800Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010