Norm
ZPO §11 ARechtssatz
Der einfache, wenn auch materielle Streitgenosse ist nur zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen jene Teile der Entscheidung berechtigt, die ihn selbst betreffen. Anders ist es nur bei Rechtsgenossen einer einheitlichen Streitpartei gemäß § 14 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0035374Zuletzt aktualisiert am
14.09.2009