Norm
StGB §2 ARechtssatz
Wer an der Schaffung einer Gefahrenquelle (durch Auslösung von Naturkräften) mitwirkt, hat jedenfalls dafür Sorge zu tragen, daß diese Gefahr nicht in einen tatbestandsmäßigen Erfolg umgesetzt werden kann (hier: Explosion von selbstgebastelten Knallkörpern).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0089159Dokumentnummer
JJR_19781214_OGH0002_0130OS00141_7800000_001