RS OGH 1978/12/15 1Ob31/78, 1Ob18/79, 1Ob9/86, 1Ob46/88, 1Ob31/95, 1Ob206/00a, 1Ob285/01w, 7Ob66/02k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1978
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Norm

ABGB §364 B1
ABGB §364a
AHG §1 Ba
AHG §1 Bb
AHG §1 Cd14

Rechtssatz

Die nachbarrechtliche Haftung der Gemeinde für Schäden, die von ihrem Eigentum ausgehend auf Nachbargrund eintreten, wird nicht dadurch eingeschränkt, dass der Schaden durch eine Anlage (hier: einem Abwasserkanal unter einer öffentlichen Straße) entstand, die der allgemeinen Daseinsvorsorge dient. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch besteht neben allfälligen Amtshaftungsansprüchen und ist nicht im Amtshaftungsverfahren geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 31/78
    Entscheidungstext OGH 15.12.1978 1 Ob 31/78
    Veröff: SZ 51/184 = JBl 1980,146
  • 1 Ob 18/79
    Entscheidungstext OGH 15.05.1979 1 Ob 18/79
    Vgl auch; Veröff: SZ 52/79
  • 1 Ob 9/86
    Entscheidungstext OGH 05.03.1986 1 Ob 9/86
    Auch; Veröff: SZ 59/47 = ImmZ 1986,175 = JBl 1986,719
  • 1 Ob 46/88
    Entscheidungstext OGH 15.03.1989 1 Ob 46/88
    Auch; nur: Die nachbarrechtliche Haftung der Gemeinde für Schäden, die von ihrem Eigentum ausgehend auf Nachbargrund eintreten, wird nicht dadurch eingeschränkt, dass der Schaden durch eine Anlage (hier: einem Abwasserkanal unter einer öffentlichen Straße) entstand, die der allgemeinen Daseinsvorsorge dient. (T1); Beisatz: Hier: Die §§ 364 ff ABGB gelten auch für Schäden, die durch das Ausströmen von Abwässern aus einem Kanal entstehen, jedenfalls insoweit, als sie aus der Art der Durchführung von Baumaßnahmen und deren Folgen abgeleitet werden. (T2)
  • 1 Ob 31/95
    Entscheidungstext OGH 19.12.1995 1 Ob 31/95
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 206/00a
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 206/00a
  • 1 Ob 285/01w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 285/01w
  • 7 Ob 66/02k
    Entscheidungstext OGH 29.04.2002 7 Ob 66/02k
    nur: Die nachbarrechtliche Haftung der Gemeinde für Schäden, die von ihrem Eigentum ausgehend auf Nachbargrund eintreten, wird nicht dadurch eingeschränkt, dass der Schaden durch eine Anlage entstand, die der allgemeinen Daseinsvorsorge dient. (T3); Beisatz: Eine Haftungsbefreiung des beklagten Straßenhalters folgt nicht daraus, dass der Straßenbau bescheidmäßig früher genehmigt als dem (sich auf § 364a ABGB berufenden geschädigten) Kläger die Baubewilligung erteilt wurde (so schon 1 Ob 31/81). (T4)
  • 8 Ob 48/07b
    Entscheidungstext OGH 21.05.2007 8 Ob 48/07b
    nur T3
  • 4 Ob 239/08p
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 239/08p
    Auch; nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0010537

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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