Norm
ABGB §364 B1Rechtssatz
Die nachbarrechtliche Haftung der Gemeinde für Schäden, die von ihrem Eigentum ausgehend auf Nachbargrund eintreten, wird nicht dadurch eingeschränkt, dass der Schaden durch eine Anlage (hier: einem Abwasserkanal unter einer öffentlichen Straße) entstand, die der allgemeinen Daseinsvorsorge dient. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch besteht neben allfälligen Amtshaftungsansprüchen und ist nicht im Amtshaftungsverfahren geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0010537Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009