- 1 Ob 31/78
Veröff: SZ 51/184 = JBl 1980,146
- 1 Ob 14/82
Entscheidungstext OGH 30.06.1982 1 Ob 14/82
Veröff: JBl 1983,158
- 1 Ob 38/82
nur: Entscheidend ist, welche rechtstechnischen Mittel die Gesetzgebung zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgaben bereit hält. (T1)
Veröff: SZ 55/173
- Bkv 5/83
Entscheidungstext OGH 13.02.1984 Bkv 5/83
Beisatz: Im Zweifel gilt, dass eine Dienststelle nicht Trägerin des Imperiums ist, sondern im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung bleibt (VfSlg 3183, VfSlg 3262, VfSlg 3952, VfSlg 5355, VfSlg 5395, VfSlg 7078). (T2)
- 1 Ob 35/84
nur T1; Veröff: SZ 57/195 = EvBl 1985/87 S 453
- 1 Ob 27/87
Entscheidungstext OGH 02.09.1987 1 Ob 27/87
nur T1; Veröff: SZ 60/156 = JBl 1988,178
- 1 Ob 45/87
- 1 Ob 3/89
nur T1; Beisatz: Hier: Aufgaben der Daseinsvorsorge. (T3)
Veröff: SZ 62/41
- 1 Ob 47/91
Vgl auch; Beisatz: Die Zuweisung einer Verwaltungsangelegenheit an die Hoheitsverwaltung oder an die Privatwirtschaftsverwaltung ist Sache des Gesetzgebers. (T4)
Veröff: EvBl 1992/105 S 452
- 1 Ob 526/92
Auch; nur T1; Beisatz: Dafür, ob ein Akt der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung, in deren Rahmen die Gebietskörperschaft nicht als Trägerin hoheitlicher Befugnisse auftritt, sondern sich für ihr Handeln jener Rechtsformen bedient, die auch dem Rechtsunterworfenen zugänglich sind, ist die Form des staatlichen Handelns ausschlaggebend. (T5)
Veröff: SZ 65/40
- 4 Ob 82/93
- 1 Ob 18/93
Vgl auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 66/84
- 2 Ob 511/95
Auch; nur T1; Beis wie T4
- 1 Ob 33/94
Auch; nur T1; Beis wie T5
- 1 Ob 44/94
nur T1; Veröff: SZ 68/60
- 4 Ob 75/95
Veröff: SZ 68/168
- 1 Ob 640/95
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4
- 10 Ob 519/94
Auch; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Es gilt, unter Ausschöpfung aller Interpretationsmöglichkeiten zu ermitteln, welche Vollzugsform der Gesetzgeber angewendet wissen will. (T6)
Veröff: SZ 69/25
- 4 Ob 10/96
Veröff: SZ 69/59
- 4 Ob 18/98w
Auch; Beis wie T4
- 1 Ob 178/98b
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Abwasserbeseitigung und die Einhebung der Kanalanschlussgebühr ist hoheitliches Handeln, wenn der Gesetzgeber zur Erfüllung dieser Aufgabe die Handlungsformen des öffentlichen Rechts zur Verfügung stellt. Sie zählt in einem solchen Fall gemäß Art 118 Abs 2 B-VG zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. (T7)
Veröff: SZ 71/194
- 1 Ob 306/98a
nur T1; Beisatz: Dieser Gesichtspunkt erübrigt im Falle rechtsförmlichen Organverhaltens eine Anknüpfung an Handlungsmotive beziehungsweise Handlungszwecke, weil die Abgrenzungsfrage schon gelöst ist, wenn eine bestimmte Materie staatlicher Vollziehung etwa durch die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden - also durch rechtstechnische Mittel, die der Hoheitsverwaltung eigentümlich sind - zu vollziehen ist. (T8)
Veröff: SZ 72/5
- 4 Ob 279/99d
Auch
- 7 Ob 187/99x
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T6
- 1 Ob 71/01z
Beisatz: Hat der Gesetzgeber den Rechtsträger mit keinen Zwangsbefugnissen ausgestattet, dann liegt nicht Hoheitsverwaltung, sondern Privatwirtschaftsverwaltung vor. (T9)
Beisatz: Im Gegensatz zu deren Verwaltung erfolgt die Benennung von Verkehrsflächen durch einen Rechtsträger grundsätzlich im Rahmen der Hoheitsverwaltung. (T10)
Veröff: SZ 74/56
- 4 Ob 21/04y
Auch
- 2 Ob 80/06p
Auch; Beisatz: Das NÖ AWG stellt die Zuständigkeit der Gemeinde (hier Gemeindeverband) sowohl für die Erfassung und Behandlung als auch für die Einhebung der dafür zu entrichtenden Gebühren/Abgaben eindeutig klar, was für die Abgrenzung zwischen Privatwirtschaftsverwaltung und Hoheitsverwaltung entscheidend ist. (T11)
- 9 Ob 5/08p
Vgl auch; Beisatz: Die Privatwirtschaftsverwaltung ist jener Bereich, in dem der Staat nicht als Träger seiner hoheitlichen Befugnisse auftritt, sondern in dem er sich für sein Handeln der Rechtsformen bedient, die auch dem Rechtsunterworfenen zur Verfügung stehen. (T12)
Veröff: SZ 2009/73
- 6 Ob 163/12g
Entscheidungstext OGH 06.06.2013 6 Ob 163/12g
Beis wie T6; Beisatz: Die Wahl zwischen hoheitlicher und privatrechtlicher Form ist nach traditioneller Ansicht freigestellt, soweit nicht durch die einfache Gesetzgebung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, zumindest aber, solange die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften zur hoheitlichen Vorgangsweise bloß ermächtigen. Das gilt auch für die Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge. (T13)
- 1 Ob 218/14m
Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 218/14m
Auch; Veröff: SZ 2014/134
- 1 Ob 183/15s
Entscheidungstext OGH 22.10.2015 1 Ob 183/15s
Auch; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Dabei sind insbesondere auch die dem Verwaltungshandeln zugrunde liegenden konkreten Rechtsvorschriften und die mit diesen verfolgten Ziele zu beachten. (T14)
Beisatz: Hier: Rechtstechnische Mittel, die der Hoheitsverwaltung eigentümlich sind wurden den Rechtsträgern der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung im hier zu untersuchenden Vlbg KGG nicht eingeräumt. (T15); Veröff: SZ 2015/118
- 1 Ob 116/16i
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 116/16i
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T14
- 1 Ob 98/16t
Entscheidungstext OGH 27.09.2016 1 Ob 98/16t
Auch; Beis wie T13; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Wasserbezugsentgelte nach dem WLVG 2007 (Gesetz über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland, LGBl 2007/73); hier privatrechtlicher Natur. (T16)
- 1 Ob 201/16i
Entscheidungstext OGH 27.02.2017 1 Ob 201/16i
Auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T14; Beisatz: Auch die Ausübung von Kontrolle und Aufsicht im privatwirtschaftlichen Bereich ist nicht per se Hoheitsverwaltung; auch dort ist auf die jeweiligen Regelungen und rechtstechnisch dem Kontrollorgan eingeräumten Mittel abzustellen (so schon 1 Ob 218/14m). (T17)
Beisatz: Hier: Aufsicht des Landes Kärnten über die Kärntner Landes? und Hypothekenbank?Holding (KLH); behauptete „Druckausübung“ durch Landeshauptmann und Aufsichtskommissär. (T18)
- 8 Ob 79/17a
Entscheidungstext OGH 24.08.2017 8 Ob 79/17a
Vgl auch
- 8 Ob 134/17i
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2017/141
- 1 Ob 170/17g
Auch; Beis wie T9
- 1 Ob 118/18m
Auch; Beisatz: Weist das Gesetz die Vorschreibung und Einhebung der Abgaben/Gebühren eindeutig dem öffentlich-rechtlichen, hoheitlichen Bereich zu, steht es dem Rechtsträger insoweit nicht frei, zwischen den Instrumenten der Hoheitsverwaltung und der Privatwirtschaftsverwaltung zu wählen. (T19)
Beisatz: Hier: Unzulässigkeit des Rechtswegs für die Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs. (T20)