Norm
WEG 1948 §4Rechtssatz
Dem von der Schriftform ausgenommenen Erwerb bestehenden Wohnungseigentums ist der Fall gleichzustellen, daß ausnahmsweise der spätere Erwerb eines jedenfalls zum Wohnungseigentum bestimmten Liegenschaftsanteiles samt dem dann bereits begründeten Wohnungseigentum eingeräumt wird. (offen gelassen wurde das Verhältnis zwischen § 2 Abs 2 und § 23 Abs 1 WEG 1975 Ergänzung zu 3 Ob 78,79/74).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0082831Dokumentnummer
JJR_19781215_OGH0002_0010OB00712_7800000_001