RS OGH 1978/12/15 1Ob31/78, 1Ob29/89, 7Ob66/02k, 4Ob239/08p, 1Ob224/18z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1978
beobachten
merken

Norm

ABGB §364 A
ABGB §364 B1
oö StrG §21 Abs3
Sbg StrG §10

Rechtssatz

Eine Anliegerverpflichtung z.B. die Duldung des Abflusses des Wassers von der Straße auf den Grund, die Herstellung von Ableitungsgräben und Sickergruben besteht nur so weit, als die Benützbarkeit ihrer Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Diese Anliegerverpflichtungen werden damit gerechtfertigt, dass die Herstellung einer öffentlichen Straße für die Eigentümer der an der Straße liegenden Liegenschaft mit mehrfachen Vorteilen verbunden ist. Sie verpflichten aber nicht zur Duldung unkontrollierten Abflusses vom Wasser von der Straße, des Einfließens von Fäkalien und anderen Abwässern aus einem Hauptkanal als Folge eines Rückstaues wegen unzureichender Kanaldimensionierung.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 31/78
    Entscheidungstext OGH 15.12.1978 1 Ob 31/78
    Veröff: SZ 51/184 = JBl 1980,146
  • 1 Ob 29/89
    Entscheidungstext OGH 15.11.1989 1 Ob 29/89
    Vgl aber; Beisatz: Abfluss von Wasser von der Straße auf angrenzenden Grundstücke muss auch geduldet werden, wenn dadurch die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigt wird. (T1)
  • 7 Ob 66/02k
    Entscheidungstext OGH 29.04.2002 7 Ob 66/02k
    Auch; nur: Die Anliegerverpflichtungen verpflichten nicht zur Duldung unkontrollierten Abflusses vom Wasser von der Straße. (T2); Beisatz: Hier: § 21 Abs 3 OÖ StraßenG 1991. (T3)
  • 4 Ob 239/08p
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 239/08p
    Vgl auch; Beisatz: Ein Schadenersatzanspruch würde daher voraussetzen, dass die schadenskausale körperliche Einwirkung durch den geräumten und abgelagerten Schnee jenes Maß überschreitet, das für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Betreuung der Straße erforderlich ist. (T4); Beis wie T3
  • 1 Ob 224/18z
    Entscheidungstext OGH 23.01.2019 1 Ob 224/18z
    Vgl aber; Beisatz: Besitzer der an die Straße grenzenden Grundstücke sind nach dieser Legalservitut jedenfalls verpflichtet, den durch die Anlage der Straße bedingten Abfluss von Niederschlag hinzunehmen. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0010539

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten