Norm
ABGB §364 ARechtssatz
Eine Anliegerverpflichtung z.B. die Duldung des Abflusses des Wassers von der Straße auf den Grund, die Herstellung von Ableitungsgräben und Sickergruben besteht nur so weit, als die Benützbarkeit ihrer Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Diese Anliegerverpflichtungen werden damit gerechtfertigt, dass die Herstellung einer öffentlichen Straße für die Eigentümer der an der Straße liegenden Liegenschaft mit mehrfachen Vorteilen verbunden ist. Sie verpflichten aber nicht zur Duldung unkontrollierten Abflusses vom Wasser von der Straße, des Einfließens von Fäkalien und anderen Abwässern aus einem Hauptkanal als Folge eines Rückstaues wegen unzureichender Kanaldimensionierung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0010539Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.03.2019