Norm
JN §1 CVIIIRechtssatz
Die Wasserrechtsbehörde hat über Entschädigungsansprüche zu entscheiden, dh über die Abgeltung jener vermögensrechtlichen Nachteile, die nach fachmännischer Voraussicht durch eine beabsichtigte Wassernutzung an einem wasserrechtlich geschützten Recht in Zukunft eintreten werden oder für die das WRG ausdrücklich einen Entschädigungstitel einräumt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0045774Dokumentnummer
JJR_19781215_OGH0002_0010OB00021_7800000_002