Norm
StGB §15 C2Rechtssatz
Das vorsätzliche Beisichtragen und Bereithalten eines verfälschten Führerscheins ist ein im Versuchsstadium steckengebliebenes einheitliches (= fortgesetztes) Delikt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
siehe nunmehr § 224a StGBEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0090819Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009