Norm
StGB §28 DRechtssatz
Ein fortgesetztes Delikt ist auch dann eine Inlandstat, wenn sich die deliktische Handlungsweise nicht (nur) auf das Inland beschränkt, sondern auch auf das Ausland übergegriffen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0090671Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009