RS OGH 1978/12/19 9Os155/78, 10Os124/85, 12Os120/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1978
beobachten
merken

Norm

StGB §62
StGB §67 Abs2

Rechtssatz

Eine Inlandstat liegt vor, wenn einer der Orte die für den Begehungsort geltenden Voraussetzungen des § 67 Abs 2 StGB erfüllt. Treffen die Voraussetzungen des § 67 Abs 2 StGB sowohl auf inländische als auch auf ausländische Orte zu, so kommt § 65 StGB nicht zur Anwendung; für die allenfalls im Ausland erlittene Strafe gilt § 66 StGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0092055

Dokumentnummer

JJR_19781219_OGH0002_0090OS00155_7800000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten