Norm
StGB §62Rechtssatz
Eine Inlandstat liegt vor, wenn einer der Orte die für den Begehungsort geltenden Voraussetzungen des § 67 Abs 2 StGB erfüllt. Treffen die Voraussetzungen des § 67 Abs 2 StGB sowohl auf inländische als auch auf ausländische Orte zu, so kommt § 65 StGB nicht zur Anwendung; für die allenfalls im Ausland erlittene Strafe gilt § 66 StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0092055Dokumentnummer
JJR_19781219_OGH0002_0090OS00155_7800000_006