Norm
AngG §1 IIIRechtssatz
Zu den "kaufmännischen Diensten" zählen insbesondere alle mit dem Einkauf und Verkauf zusammenhängenden Tätigkeiten, die eine selbständige Anpassung des Arbeitnehmers an eine konkrete (Marktsituation) Situation zur Hebung des Umsatzes erfordern, wie insbesondere Kundenwerbung, Kundenberatung, Einfluß auf die Preisbildung, Sorge um die Lagerergänzung, Einkauf und Bestellung; ferner Buchführung, Geldgebarung und Warenprüfung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Werbung, Beratung, Florist, KartenverkaufEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0028086Dokumentnummer
JJR_19781219_OGH0002_0040OB00106_7800000_004