Norm
ABGB §879 BIIhRechtssatz
Keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, wenn bei Personen, welche die allgemeinen Voraussetzungen für die Einreihung in bestimmte Entlohnungsgruppen nicht erfüllen und daher nur auf Grund eines für Ausnahmefälle vorgesehenen Sondervertrages nach § 36 VBG angestellt werden, der Vertragsinhalt in einer Weise festgelegt wird, durch die den Dienstnehmer ein Anreiz geschaffen wird, die für seine Verwendungen vorgesehenen Anstellungserfordernisse möglichst bald zu erfüllen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0031453Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.08.2016