Norm
AngG §1 IIIRechtssatz
Der Mangel einer kaufmännischen Ausbildung ist auf die Angestellteneigenschaft ohne Einfluß, entscheidend ist vielmehr, ob die dem Arbeitnehmer aufgetragene Tätigkeit eine solche Ausbildung (Geschicklichkeit) erfordert.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Dienste, Qualifikation, BefähigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0028071Dokumentnummer
JJR_19781219_OGH0002_0040OB00106_7800000_001