Norm
AngG §1 IIIRechtssatz
Die Qualifikation als Angestellter erfordert die Verrichtung solcher Arbeiten, die ihrer Art nach zu den typischen Tätigkeiten eines Kaufmannes gehören und für die Führung eines Betriebes eine bestimmte, jedenfalls nicht untergeordnete Bedeutung haben. Es muß sich demnach um einen Ausschnitt aus dem typischen Tätigkeitsbereich eines Kaufmannes handeln, ohne daß hiebei ein allzu strenger Maßstab angelegt werden darf.
Entscheidungstexte
Schlagworte
kaufmännische Dienste, Wichtigkeit, Wesen, charakteristischEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0028079Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.12.2014