Vgl auch; Beisatz: Hier: Untreue eines Gesellschafters einer OHG durch eigenmächtige Entnahmen nach Wechseleskont, Scheckeinlösung und Forderungsinkasso. (T2) Veröff: SSt 51/46
Vgl auch; Beisatz: Diebstahl: Wegnahme einer fremden Sache durch Gewahrsamsbruch; Veruntreuung: Zueignung eines schon im Gewahrsam des Täters befindlichen Gutes; Untreue: Zufügung eines Vermögensschadens durch Befugnismißbrauch. (T3) Veröff: EvBl 1981/93 S 296
Vgl; Beisatz: Zur besonderen Problematik von Malversationen eines Sozietärs im Rahmen des Geschäftsbetriebes einer (Erwerbsgesellschaft) Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (unter Hinweis auf SSt 51/28). (T6)
Vgl auch; Beisatz: Verschafft sich ein Geschäftsführer einer GesmbH unter wissentlich mißbräuchlicher Ausnützung der ihm als Geschäftsführer eingeräumten Vertretungsmacht (wirtschaftlich betrachtet) Firmengelder, um sie nicht für Firmenzwecke, sondern für sich persönlich zu verwenden, so verwirklicht ein solcher Zugriff auf Vermögen des Machtgebers zum eigenen Vorteil den Tatbestand der Untreue. (T7)