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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1997 §36 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des S in Wien, geboren 1964, vertreten durch Dr. Gahleithner & Partner KEG, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Schottengasse 7/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 30. Jänner 2003, Zl. SD 670/02, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 30. Jänner 2003 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm § 39 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer sei seit Jänner 1992 durchgehend in Österreich aufhältig. Am 9. Juli 1998 sei ihm ein unbefristeter Aufenthaltstitel erteilt worden.
Da der Beschwerdeführer sowohl im Jahr 1994 als auch 1997 wegen diverser Übertretungen des KFG rechtskräftig bestraft worden sei, sei ihm anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme vom 18. Februar 1998 im Zuge einer Ermahnung mitgeteilt worden, dass auf Grund seines langjährigen Aufenthaltes von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werde.
Diese Ermahnung habe den Beschwerdeführer jedoch nicht davon abhalten können, eine (schwer wiegende) Verwaltungsübertretung im Sinn des Fremdengesetzes zu begehen. Er sei mit Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes für den 4./5. Bezirk vom 26. August 1999 wegen der Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu einer Geldstrafe in der Höhe von S 16.000,-- rechtskräftig bestraft worden, weil er in seinem Kleintransportunternehmen in der Zeit vom 8. April bis zum 15. Juni 1999 einen kroatischen Staatsangehörigen als Botenfahrer beschäftigt habe, obwohl dieser nicht über entsprechende arbeitsrechtliche Bewilligungen verfügt habe.
Am 28. Dezember 1999 sei der zu diesem Zeitpunkt schon beschäftigungslose Beschwerdeführer durch das Bezirksgericht Floridsdorf wegen versuchten Diebstahls eines Handys rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden.
Der am 2. März 2001 wegen Verdachtes des Verbrechens nach den §§ 146 ff StGB vorläufig festgenommene Beschwerdeführer sei durch das Landesgericht für Strafsachen Wien am 18. September 2001 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges (§§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB sowie gemäß §§ 31, 40 StGB) unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 28. Dezember 1999 zu einer zusätzlich bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Der Urteilsbegründung sei zu entnehmen, dass der im Jahr 1999 beschäftigungslose und in schlechten finanziellen Verhältnissen lebende Beschwerdeführer am 6. August und am 20. August 1999 Angestellte eines Shops zur Übergabe preisgestützter Mobiltelefone und deren Freischaltung verleitet habe, wodurch ein Schaden in der Höhe von S 14.229,-- entstanden sei. Im Zeitraum zwischen 5. Februar und 29. März 1999 habe er sich insgesamt 30 Mobiltelefone übergeben lassen und einem Mobilfunknetzbetreiber einen Schaden von S 66.300,-- an Preisstützungen sowie von S 1,632.127,-- an Gesprächsgebühren zugefügt. Der Beschwerdeführer habe die Mobiltelefone zu geringen Preisen erworben und Verträge abgeschlossen, nach denen er verpflichtet war, die Freischaltkosten und anfallende Gebühren zu bezahlen. Er habe die Betreiber (des Mobiltelefonnetzes) hinsichtlich seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit getäuscht und zur Übergabe der preisgestützten Mobiltelefone verleitet. Die Mobiltelefone habe er dann größtenteils in Jugoslawien veräußert und aus deren Verkauf zum Teil seinen Lebensunterhalt bestritten. Der Beschwerdeführer habe die Betrügereien in der Absicht begangen, sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Die Verurteilung erfülle den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers bringe eine krasse Geringschätzung der Achtung des Eigentums anderer Personen zum Ausdruck, weshalb kein Zweifel bestehe, dass sein Aufenthalt in besonders hohem Maß die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtige. Das für seine Verurteilung ausschlaggebende Verhalten liege noch viel zu kurz zurück, um auf Grund des seither verstrichenen Zeitraumes eine wesentliche Verringerung der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentlichen Interessen annehmen zu können. Eine positive Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer sei derzeit nicht möglich. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich auch im Grund des § 36 Abs. 1 FrG - vorbehaltlich der §§ 37 und 38 FrG - als gerechtfertigt.
Der Beschwerdeführer sei erstmals 1985 mit seiner gesamten Familie (Eltern, Frau, Sohn und Geschwister) nach Österreich gekommen. Sie hielten sich damals immer nur ca. drei Monate als Touristen hier auf und verrichteten diverse Hilfsarbeiten. Von 1989 bis 1990 habe der Beschwerdeführer in Jugoslawien seinen Präsenzdienst geleistet. Von Dezember 1990 bis zum 30. März 1991 habe er sich auf Grund eines gültigen Sichtvermerks in Österreich aufgehalten. Erst seit seiner nächsten Einreise im Jänner 1992 befinde sich der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet und verfüge über Aufenthaltstitel. Er habe verschiedene Hilfstätigkeiten ausgeübt, weil er keine Arbeitsbewilligung bekommen habe. 1996 habe er einen Paketzustelldienst gegründet. Nach einer ernsthaften Erkrankung im März 1999 habe er für seine Firma nicht mehr gearbeitet. Sein Lebensunterhalt sei von seiner Ehefrau bestritten worden. Er lebe mit dieser, seiner zwölfjährigen Tochter, seinem neunzehnjährigen Sohn, seiner Schwiegertochter und seinem dreijährigen Enkelkind im gemeinsamen Haushalt. Ein zweites Enkelkind sei am 29. September 2002 geboren worden. Seit 20. November 2002 lebe seine Schwiegertochter mit den mittlerweile zwei Enkelkindern nicht mehr an der Wohnadresse des Beschwerdeführers. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers verfüge über unbefristete Aufenthaltstitel. Seine Gattin und sein Sohn seien derzeit aufrecht beschäftigt. Der Beschwerdeführer sei seit dem 4. März 2002 bei einer Handelsgesellschaft als Arbeiter beschäftigt.
Mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei zweifellos ein beträchtlicher Eingriff in das Privat- und das Familienleben des Beschwerdeführers gegeben. Angesichts der der Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat und der darin zum Ausdruck kommenden eklatanten Missachtung fremden Eigentums sei das Aufenthaltsverbot gegen ihn zum Schutz der öffentlichen Ordnung und zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen (§ 8 Abs. 2 EMRK) im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten. Dabei sei vor allem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits Anfang 1998 wegen zahlreicher Verwaltungsübertretungen niederschriftlich ermahnt worden sei, was ihn aber nicht davon abgehalten habe, eine schwer wiegende Verwaltungsübertretung im Sinn des Fremdengesetzes, nämlich die Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu begehen. Darüber hinaus sei er im Zeitraum von 1998 bis März 2001 erneut wegen zahlreicher Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung und dem KFG rechtskräftig bestraft worden. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers bringe nicht nur eine große Missachtung fremden Eigentums, sondern auch seine außerordentliche Geringschätzung der in Österreich geltenden Rechtsvorschriften zum Ausdruck.
Im Rahmen der gemäß § 37 Abs. 2 FrG durchzuführenden Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass die aus dem seit Jänner 1992 durchgehenden Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und die aus den privaten und familiären Beziehungen ableitbare Integration in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch die Straftat eine ganz erhebliche Minderung erfahren habe. Seinen solcherart verminderten privaten und familiären Interessen stünden die hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, insbesondere der Eigentumskriminalität, gegenüber. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie wögen keinesfalls schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme. Auch wenn mit dieser Maßnahme der Kontakt zu den in Österreich lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers erschwert werde, könne dieser dennoch, wenn auch im eingeschränkten Ausmaß, durch Besuche im Ausland aufrecht erhalten werden.
Da keine besonderen zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände vorlägen, könne auch nicht im Rahmen des der belangten Behörde zustehenden Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden. Im Hinblick auf die schwer wiegende strafbare Handlung einerseits und die dargelegten persönlichen Lebensumstände andererseits sei mit einem Wegfall der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände nicht vor Verstreichen des für das Aufenthaltsverbot festgesetzten Zeitraumes zu rechnen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Auf der Grundlage des unbestrittenen Sachverhalts bestehen gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt sei, keine Bedenken.
2. Der Beschwerdeführer wurde sowohl 1994 als auch 1997 wegen diverser Übertretungen des KFG rechtskräftig bestraft. Trotz einer deswegen ausgesprochenen Ermahnung (und der Abstandnahme von einem Aufenthaltsverbot) wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 26. August 1999 wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig mit einer Geldstrafe in Höhe von S 16.000,-- belegt, weil ein von ihm vom 8. April bis 15. Juni 1999 beschäftigter kroatischer Staatsangehöriger nicht über eine entsprechende ausländerbeschäftigungsgesetzliche Bewilligung verfügt hatte. Am 28. Dezember 1999 wurde der Beschwerdeführer verurteilt, weil er versucht hatte, in einem Geschäft ein Handy zu stehlen. Schließlich hat der Beschwerdeführer im Jahre 1999 bei diversen Mobilfunknetzbetreibern Mobiltelefone angemeldet, Mobiltelefone zu einem geringen Preis erworben und Verträge abgeschlossen, in denen er sich verpflichtet hat, die Freischaltkosten und die anfallenden Gesprächsgebühren zu bezahlen. Die ihm ausgefolgten Mobiltelefone hat er größtenteils in Jugoslawien veräußert und aus deren Verkauf zum Teil seinen Lebensunterhalt bestritten. Er hat die Betrügereien in der Absicht begangen, sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Durch sein Verhalten hat er den Mobilfunknetzbetreibern Schäden in der Höhe von S 14.229,--,
S 66.300,-- und S 1,632.127,-- zugefügt.
Aus diesem Verhalten resultiert eine massive Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Eigentumskriminalität (siehe unten 3.). Eine weitere Gefährdung der öffentlichen Ordnung geht vom Beschwerdeführer wegen seines Verstoßes gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz und wegen der Vielzahl von Übertretungen nach dem KFG in den Jahren 1994 und 1997 (damals Anlass für eine Ermahnung des Beschwerdeführers) sowie neuerlich im Zeitraum von 1998 bis März 2001 aus. Die Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, ist daher unbedenklich.
3.1. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 FrG hat die belangte Behörde den durchgehenden inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit Jänner 1992, also seit 11 Jahren, den Aufenthalt seiner Ehefrau und seines Sohnes, seiner Schwiegertochter und seiner zwei Enkelkinder sowie seine seit dem 4. März 2002 ausgeübte Beschäftigung als Arbeiter berücksichtigt. Die belangte Behörde hat daraus zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers abgeleitet. Ebenso zutreffend hat sie aber die Auffassung vertreten, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 37 Abs. 1 FrG zulässig sei, liegt doch dem Beschwerdeführer ein im Licht des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Eigentumskriminalität (vgl. das ebenfalls einen Missbrauch von Mobiltelefonanschlüssen betreffende hg. Erkenntnis vom 12. März 2002, Zl. 98/18/0243) sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Arbeitsmarktes und des Straßenverkehrs gravierendes Gesamtfehlverhalten zur Last, welches das Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten erscheinen lässt.
3.2. Gegen die Beurteilung der belangten Behörde im Grund des § 37 Abs. 2 FrG bestehen ebenfalls keine Bedenken. Die für die - aus seinem Aufenthalt und seinen familiären und privaten Bindungen in Österreich ableitbare - Integration des Beschwerdeführers wesentliche soziale Komponente ist durch sein schwer wiegendes, teilweise wiederholtes und über lange Zeiträume aufrecht erhaltenes Fehlverhalten - das in den Fällen des Missbrauchs von Mobiltelefonen einen außerordentlich hohen Schaden herbeiführte - entscheidend gemindert. Zum Nachteil des Beschwerdeführers war zu berücksichtigen, dass er sein Fehlverhalten trotz der im Jahr 1998 ausgesprochenen Ermahnung gesteigert und auf das Gebiet krimineller Handlungen ausgedehnt hat.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der Kontakt zu seinen Familienangehörigen könne "schon allein auf Grund der einschlägigen gesetzlichen Urlaubsbestimmungen" im Ausland nicht im hinreichenden Ausmaß aufrecht erhalten werden, ist entgegen zu halten, dass durch § 37 FrG die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb Österreich nicht gewährleistet wird und überdies mit einem Aufenthaltsverbot nicht darüber abgesprochen wird, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde. Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf gegen die belangte Behörde, sie habe das zweite Enkelkind des Beschwerdeführers bei der Abwägung der Interessen nicht berücksichtigt, trifft nicht zu. Zusätzlich ist anzumerken, dass den aus der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Enkelkindern ableitbaren familiären Interessen keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, zumal die Schwiegertochter mit den beiden Enkelkindern seit dem 20. November 2002 nicht mehr an der Wohnadresse des Beschwerdeführers, sondern an einer anderen Adresse mit Hauptwohnsitz aufrecht gemeldet ist. Schließlich kommt auch der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Tatsache, dass auch die Schwiegertochter über einen gültigen Befreiungsschein verfügt, kein wesentliches Gewicht zu.
4. Für die belangte Behörde bestand entgegen der Beschwerde auch keine Veranlassung, von dem ihr gemäß § 36 Abs. 1 FrG bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zukommenden Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, sind doch weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.
5. Gegen die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes bringt der Beschwerdeführer vor, er habe bereits in der Berufung geltend gemacht, dass im Hinblick auf die gegebenen familiären und wirtschaftlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich das Aufenthaltsverbot höchstens mit fünf Jahren hätte befristet werden dürfen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann. Als für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes maßgebliche Umstände gemäß § 39 Abs. 2 leg. cit. ist außer auf das konkret gesetzte Fehlverhalten und die daraus resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen auch auf die privaten und familiären Interessen im Sinn des § 37 FrG Bedacht zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. April 2001, Zl. 98/18/0367, mwH). Angesichts des besagten gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist vor diesem rechtlichen Hintergrund die Auffassung der belangten Behörde, dass frühestens nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren mit einem Wegfall der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebenden Umstände gerechnet werden könne, nicht als rechtswidrig zu erkennen, zumal auch die Beschwerde keine Umstände aufzeigt, die den Schluss zuließen, dass der Wegfall der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe vor Ablauf dieses Zeitraumes erwartet werden könne.
6. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 10. April 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003180068.X00Im RIS seit
08.05.2003