Norm
ABGB §696Rechtssatz
Der bedingte Vertrag zeigt Vorwirkungen, die jedoch bei Vorliegen einer aufschiebenden Bedingung nicht so weit gehen, daß auch solche Erfüllungshandlungen verlangt werden könnten, die zur Beendigung des Schwebezustandes nicht erforderlich sind. Bei Kaufverträgen dieser Art kommt daher eine Zahlung des (Restpreises) Kaufpreises vor Bedingungseintritt nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0012692Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.10.2017