Norm
ABGB §861Rechtssatz
Ein Vertrag ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn sich die Leistungen aus dem Vertrag selbst, allenfalls unter Berücksichtigung der gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 914 und 915 ABGB feststellen lassen (so schon VorE 5 Ob 571, 572/76).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0013954Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.11.2018