Norm
ABGB §473Rechtssatz
Eine Wegdienstbarkeit bleibt solange in ihrem Rechtsbestand unberührt, als sie eine bequemere Benützung des herrschenden Grundstückes ermöglicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0011549Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017