Norm
ABGB §523 ARechtssatz
Die Wiederholungsgefahr muss auch noch im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz gegeben sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0012057Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009