Norm
StGB §127 B1Rechtssatz
Der (fremde) Gewahrsam ist erst gebrochen, wenn auch ein Außenstehender die Zugehörigkeit einer Sache zu einer Person nach der räumlichen Beziehung und überdies auch nach der auf sozialen Gepflogenheiten beruhenden Verbundenheit von Sache und Person nicht mehr zu erkennen vermag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0093830Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017