- 5 Ob 754/78
Entscheidungstext OGH 09.01.1979 5 Ob 754/78
- 4 Ob 307/79
Entscheidungstext OGH 13.03.1979 4 Ob 307/79
- 4 Ob 322/79
Entscheidungstext OGH 10.04.1979 4 Ob 322/79
- 4 Ob 377/80
Entscheidungstext OGH 04.11.1980 4 Ob 377/80
- 5 Ob 774/80
Entscheidungstext OGH 24.02.1981 5 Ob 774/80
Beisatz: Für die Ernstlichkeit der Unterlassungserklärung spricht, wenn der in Anspruch genommene die Prozessführung unter vorbehaltsloser Anerkennung des Rechtsstandpunktes des Gegners auf die Frage beschränkt, ob die Wiederholungsgefahr vorliege. (T1)
Veröff: MietSlg 33630
- 4 Ob 315/81
Entscheidungstext OGH 24.03.1981 4 Ob 315/81
- 4 Ob 342/80
Entscheidungstext OGH 05.05.1981 4 Ob 342/80
Veröff: ÖBl 1981,122
- 4 Ob 374/81
Entscheidungstext OGH 15.09.1981 4 Ob 374/81
- 4 Ob 383/81
Entscheidungstext OGH 04.11.1981 4 Ob 383/81
- 4 Ob 426/81
Entscheidungstext OGH 19.01.1982 4 Ob 426/81
- 7 Ob 519/82
Entscheidungstext OGH 02.04.1982 7 Ob 519/82
Auch
- 7 Ob 593/81
Veröff: SZ 55/61
- 4 Ob 341/82
Entscheidungstext OGH 15.06.1982 4 Ob 341/82
- 4 Ob 387/83
Entscheidungstext OGH 08.11.1983 4 Ob 387/83
Beisatz: "Flüssiggasflaschenabfüllung" (T2)
- 7 Ob 719/83
Entscheidungstext OGH 29.11.1983 7 Ob 719/83
Auch
- 4 Ob 362/84
Entscheidungstext OGH 25.09.1984 4 Ob 362/84
Veröff: ÖBl 1985,43
- 4 Ob 331/86
- 4 Ob 383/86
Veröff: ÖBl 1988,79 (s.F. Prunbauer, S 63)
- 4 Ob 310/87
Beisatz: Die bloße Behauptung des Beklagten, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen, reicht hiezu nicht aus. (T3)
- 4 Ob 397/87
Entscheidungstext OGH 17.11.1987 4 Ob 397/87
Beisatz: Die Auffassung, dass der Verletzer den Sinneswandel nur durch das Angebot eines umfassenden vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches oder durch Einhalten eines mit einem Dritten geschlossenen Unterlassungsvergleiches dokumentieren könne, trifft daher nicht zu. (T4)
Veröff: MR 1987,220
- 4 Ob 395/87
Veröff: MR 1988,59 = ÖBl 1989,52
- 4 Ob 155/90
Veröff: ÖBl 1991,138 = MR 1991,70 (M. Walter) = ÖBl 1991,134
- 4 Ob 92/92
Vgl auch; Beisatz: Die Beurteilung, ob dem Verhalten des Störers gewichtige Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen gesetzwidrigen Handlungen Abstand zu nehmen, hängt immer von den Besonderheiten des einzelnen Falles ab. (T5)
- 4 Ob 3/94
Beis wie T3; Beisatz: Ob das Verhalten dem Kläger oder einem Dritten gegenüber gesetzt wurde, ist ohne Bedeutung. (T6)
- 4 Ob 13/94
Auch
- 4 Ob 2109/96t
Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2109/96t
- 4 Ob 2260/96y
Entscheidungstext OGH 01.10.1996 4 Ob 2260/96y
- 1 Ob 296/98f
Auch; Beisatz: Wenn das Verhalten des Beklagten auch nur unklar und zwiespältig ist, ist die Gewähr für das Unterbleiben künftiger Verstöße nicht gegeben. (T7)
Veröff: SZ 72/49
- 4 Ob 192/99k
Auch; Beis wie T5
- 6 Ob 51/01w
Auch; Beis wie T4 nur: Die Auffassung, dass der Verletzer den Sinneswandel nur durch das Angebot eines umfassenden Unterlassungsvergleiches dokumentieren könne, trifft nicht zu. (T8)
- 1 Ob 278/01s
Beis wie T5; Beis wie T7
- 4 Ob 38/02w
Beisatz: Das ist (unter anderem) dann der Fall, wenn der Verletzer einen den ganzen Unterlassungsanspruch umfassenden, an keinerlei Bedingungen geknüpften Vergleich anbietet und nach den Umständen keine Bedenken gegen die Ernstlichkeit seines Willens bestehen, von gleichartigen Handlungen künftig Abstand zu nehmen. (T9)
- 6 Ob 62/02i
- 4 Ob 106/03x
- 4 Ob 57/03s
Auch
- 4 Ob 126/03p
Beisatz: Dabei kommt es immer auf die Art des Eingriffs und die Willensrichtung des Störers an, für welche insbesondere sein Verhalten nach der Beanstandung und während des Rechtsstreits wichtige Anhaltspunkte bieten kann. (T10)
- 1 Ob 28/06h
Auch; Beis wie T5
- 7 Ob 78/06f
Auch; Beisatz: Wenn die Beklagte im Verfahren darauf beharrt, dass ein Teil der Klauseln gesetzmäßig Verwendung finde, ist mangels Anbots eines umfassenden vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs weiter die Wiederholungsgefahr gegeben. (T11); Beisatz: Hier: Verbandsklage gemäß
§ 28 KSchG hinsichtlich Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln. (T12)
- 4 Ob 154/06k
Beis wie T7; Beisatz: Die bloße Zusage, von künftigen Störungen Abstand nehmen zu wollen, reicht nach der Rechtsprechung insbesondere dann nicht aus, wenn die Erklärung unter dem Druck eines drohenden Prozesses abgegeben wurde. (T13)
Beisatz: Hier: Markenrechtsverletzung. (T14)
- 4 Ob 6/07x
Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Das Angebot einer exekutionsfähigen Verpflichtung ist in Fällen, in denen der Störer seinen Wettbewerbsverstoß nicht bestreitet, keineswegs das einzige Verhalten, aus dem auf den Wegfall der Wiederholungsgefahr geschlossen werden kann. (T15)
Beisatz: Auch die Beseitigung des durch die Störung herbeigeführten rechtswidrigen Zustands wird von der Rechtsprechung nicht als in allen Fällen notwendige Voraussetzung angesehen, um den Wegfall der Wiederholungsgefahr annehmen zu können. (T16)
- 17 Ob 18/07g
- 10 Ob 85/07h
Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T9
- 17 Ob 1/08h
Beis wie T13
- 4 Ob 27/08m
- 17 Ob 12/08a
Auch; Beis wie T11
- 4 Ob 171/08p
Beisatz: Auch eine gegenüber Dritten übernommene Unterlassungsverpflichtung kann unter Umständen die Vermutung der Wiederholungsgefahr ganz allgemein entfallen lassen. Allerdings ist auch in diesem Fall zu prüfen, ob die Unterlassungserklärung tatsächlich ein Indiz für eine echte Sinnesänderung des Beklagten ist und dem Kläger eine entsprechende Sicherheit für das Unterbleiben weiterer Störungen bietet. (T17)
- 4 Ob 5/09b
- 9 Ob 9/08a
Beisatz: Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr ist auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz abzustellen. (T18)
- 9 Ob 66/08h
- 6 Ob 27/09b
Beis wie T5; Beis ähnlich wie T15; Beisatz: Hier: Unterlassungsanspruch nach
§ 364 Abs 2 ABGB. (T19)
- 4 Ob 36/09m
Beisatz: Hier: Anfertigung von Fotos durch den Beklagten ausschließlich über Anweisung des Dienstgebers und in dessen alleinigem Interesse; der Beklagte ist bereits seit mehreren Jahren nicht mehr beim gleichen Dienstgeber beschäftigt: Wegfall der Wiederholungsgefahr. (T20)
- 4 Ob 156/09h
Vgl
- 2 Ob 1/09z
Veröff: SZ 2010/41
- 4 Ob 164/10m
Beis wie T7
- 4 Ob 74/11b
Beis ähnlich wie T9
- 4 Ob 139/11m
Entscheidungstext OGH 19.10.2011 4 Ob 139/11m
Beis wie T13
- 4 Ob 104/11i
Entscheidungstext OGH 17.01.2012 4 Ob 104/11i
- 2 Ob 215/10x
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
Auch
Veröff: SZ 2012/20
- 10 Ob 33/13w
Entscheidungstext OGH 25.06.2013 10 Ob 33/13w
- 7 Ob 118/13y
Entscheidungstext OGH 04.09.2013 7 Ob 118/13y
Vgl auch; Vgl auch Beis wie T9; Vgl auch Beis wie T11; Veröff: SZ 2013/81
- 4 Ob 113/13s
Entscheidungstext OGH 19.11.2013 4 Ob 113/13s
Auch
- 10 Ob 28/14m
Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 28/14m
- 5 Ob 149/14v
Entscheidungstext OGH 26.09.2014 5 Ob 149/14v
Auch
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