Norm
StGB §127 B1Rechtssatz
Gewahrsam setzt nicht voraus, dass der Gewahrsamsinhaber jederzeit auf die Sache unmittelbar einwirken kann; erst wenn die Macht des Gewahrsamsinhaber, über sie zu verfügen, fehlt, liegt Gewahrsamsbruch vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0093841Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020