RS OGH 1979/1/9 9Os135/78, 12Os95/80, 12Os21/81, 9Os192/82, 11Os66/83, 13Os145/84, 13Os2/87, 12Os130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.1979
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Norm

StGB §127 B1

Rechtssatz

Gewahrsam setzt nicht voraus, dass der Gewahrsamsinhaber jederzeit auf die Sache unmittelbar einwirken kann; erst wenn die Macht des Gewahrsamsinhaber, über sie zu verfügen, fehlt, liegt Gewahrsamsbruch vor.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 135/78
    Entscheidungstext OGH 09.01.1979 9 Os 135/78
  • 12 Os 95/80
    Entscheidungstext OGH 18.09.1980 12 Os 95/80
    Vgl auch; Beisatz: Entscheidend für das Weiterbestehen des Gewahrsams ist eine aktualisierbare Verfügungsgewalt über die Sache; eine andauernde aktuelle Zugänglichkeit und jederzeitige Einwirkung auf die Sache ist nicht erforderlich. (T1)
  • 12 Os 21/81
    Entscheidungstext OGH 21.05.1981 12 Os 21/81
    Beisatz: Es genügt ein "gelockerter Gewahrsam". Eine "greifbare Nähe" zur Sache ist nicht erforderlich. (T2) Veröff: RZ 1981/70 S 255
  • 9 Os 192/82
    Entscheidungstext OGH 08.03.1983 9 Os 192/82
    Vgl auch
  • 11 Os 66/83
    Entscheidungstext OGH 08.06.1983 11 Os 66/83
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Versteck unter freiem Himmel. (T3) Veröff: EvBl 1984/65 S 246
  • 13 Os 145/84
    Entscheidungstext OGH 27.09.1984 13 Os 145/84
    nur: Gewahrsam setzt nicht voraus, daß der Gewahrsamsinhaber jederzeit auf die Sache unmittelbar einwirken kann. (T4)
  • 13 Os 2/87
    Entscheidungstext OGH 05.03.1987 13 Os 2/87
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Bleibt doch nach der Verkehrsauffassung bei einem durch äußere Umstände erzwungenen kurzfristigen Zurücklassen von Gegenständen an einem dem Besitzer bekannten Ort das faktische Naheverhältnis zu diesen Sachen noch aufrecht. (T5)
  • 12 Os 130/87
    Entscheidungstext OGH 19.11.1987 12 Os 130/87
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 11 Os 40/90
    Entscheidungstext OGH 25.04.1990 11 Os 40/90
    nur T4; Beis wie T2
  • 14 Os 51/03
    Entscheidungstext OGH 03.06.2003 14 Os 51/03
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 nur: Es genügt ein "gelockerter Gewahrsam". (T6)
    Beisatz: Demgemäß behält den Gewahrsam auch, wer die Sachherrschaft zwar durch einen Dritten, aber entsprechend seinen Weisungen und unter seiner zumindest potentiell gegebenen Aufsicht ausüben lässt. Der Dritte erlangt in solchen Fällen bloß Mitgewahrsam innerhalb des weiterhin - nach allgemeiner Verkehrsauffassung - bestehenden Herrschaftsbereiches des Trägers des sogenannten Obergewahrsams, wie es bei einer kurzfristigen Überlassung zum unmittelbaren Gebrauch in Gegenwart des Eigentümers geradezu typisch ist. (T7)
  • 11 Os 119/16h
    Entscheidungstext OGH 13.12.2016 11 Os 119/16h
    Auch; Beisatz: Die bloße Innehabung fremde Geschäftsräumlichkeiten und einen fremden Tresor sperrender Schlüssel bewirkt noch keinen Gewahrsam an den darin befindlichen Sachen. (T8)
  • 11 Os 20/20f
    Entscheidungstext OGH 19.03.2020 11 Os 20/20f
    Vgl
  • 12 Os 78/20t
    Entscheidungstext OGH 10.09.2020 12 Os 78/20t
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0093841

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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