TE Vfgh Beschluss 2000/2/29 B1600/99

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Veröffentlicht am 29.02.2000
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
MutterschutzG 1979 §3
RAO §2
RAO §30 Abs4

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Ausschusses einer Rechtsanwaltskammer betreffend die Abweisung eines Antrags auf Feststellung der Anrechenbarkeit von Mutterschutz-Zeiten auf die für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung mangels Instanzenzugserschöpfung; Berufung an OBDK möglich

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid des Ausschusses (Plenum) der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Abteilung II/4 des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, mit dem der Antrag auf Feststellung der Anrechenbarkeit von Mutterschutz-Zeiten gem. §3 Mutterschutzgesetz auf die praktische Verwendung iS des §2 RAO abgewiesen wurde, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof begehrt wird.

3. Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich hat eine Gegenschrift erstattet, in der er beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die belangte Behörde wendet die Nichterschöpfung des Instanzenzuges (im angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin noch dahingehend belehrt, daß gegen diesen Bescheid ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei) ein. In der Sache selbst verteidigt die belangte Behörde ihre Entscheidung als rechtsrichtig. Im Hinblick auf den unterlaufenen Irrtum bei der Ausfertigung der Rechtsmittelbelehrung verzichtet die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich auf den Antrag, der Beschwerdeführerin Kostenersatz aufzuerlegen.

4. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Anrechenbarkeit von Mutterschutz-Zeiten einer Rechtsanwaltsanwärterin im Rahmen der praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt gemäß §2 Abs1 RAO.

Gegen einen Beschluß (Bescheid) des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer, mit dem die Bestätigung einer Rechtsanwaltspraxis verweigert wird, steht dem Betroffenen das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter gemäß §30 Abs4 RAO offen (vgl. VfSlg. 11133/1986, 11601/1988, VfGH 25.9.1989, B823/89, 12608/1991, 12837/1991).

Die Beschwerde war daher zufolge Nichterschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen. Auf die Frage, ob im Hinblick auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestünde, war im gegebenen Zusammenhang nicht einzugehen.

5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war abzuweisen, weil eine solche nur im Falle einer abweisenden oder ablehnenden Entscheidung in Betracht kommt.

Schlagworte

Arbeitsrecht, Mutterschutz, Bescheid Rechtsmittelbelehrung, Rechtsanwälte Berufsrecht, VfGH / Instanzenzugserschöpfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1600.1999

Dokumentnummer

JFT_09999771_99B01600_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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