Norm
StGB §127 B1Rechtssatz
Bei einer dem Dienstnehmer zur Auslieferung an einen Kunden ausgefolgten Ware besteht der Gewahrsam des Dienstgebers daran jedenfalls dann bis zur Übergabe der Ware an den Kunden, wenn sich der Dienstgeber bis zur Übergabe die Kontrolle (so etwa bei einem Tankwagen durch ein Zählwerk an diesem) gesichert hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0093929Dokumentnummer
JJR_19790109_OGH0002_0090OS00135_7800000_003