RS OGH 1979/1/9 9Os135/78, 9Os137/81

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Veröffentlicht am 09.01.1979
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Norm

StGB §127 B1
StGB §127 E
StGB §133 F

Rechtssatz

Bei einer dem Dienstnehmer zur Auslieferung an einen Kunden ausgefolgten Ware besteht der Gewahrsam des Dienstgebers daran jedenfalls dann bis zur Übergabe der Ware an den Kunden, wenn sich der Dienstgeber bis zur Übergabe die Kontrolle (so etwa bei einem Tankwagen durch ein Zählwerk an diesem) gesichert hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0093929

Dokumentnummer

JJR_19790109_OGH0002_0090OS00135_7800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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