Norm
ZPO §228 A1Rechtssatz
Eine Rechtshandlung kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbegehren gemäß § 228 ZPO sein, weil es sich dabei nicht um ein Recht oder Rechtsverhältnis, sondern nur um eine Vorfrage für dessen Bestand handelt (Erklärung des Widerrufs einer vertraglichen Vereinbarung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0038804Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.04.2022