RS OGH 1979/1/10 3Ob176/78, 3Ob89/95, 3Ob88/95, 3Ob377/97f, 3Ob78/00t, 3Ob189/01t, 3Ob50/02b, 3Ob134

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Veröffentlicht am 10.01.1979
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Norm

EO §354 IB1
EGzZPO Art42 J

Rechtssatz

Die Rechnungslegung ist eine unvertretbare Handlung und nach § 354 EO zu erzwingen, es sei denn, die Rechnung kann allein auf Grund der Bücher oder sonstigen urkundlichen Unterlagen ohne Mitwirkung des Rechnungspflichtigen durch einen Dritten zB Buchsachverständigen erstellt werden. Letzteres wird nur ausnahmsweise möglich sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0004403

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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