Norm
EO §354 IB1Rechtssatz
Die Rechnungslegung ist eine unvertretbare Handlung und nach § 354 EO zu erzwingen, es sei denn, die Rechnung kann allein auf Grund der Bücher oder sonstigen urkundlichen Unterlagen ohne Mitwirkung des Rechnungspflichtigen durch einen Dritten zB Buchsachverständigen erstellt werden. Letzteres wird nur ausnahmsweise möglich sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0004403Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.10.2021