TE Vwgh Erkenntnis 2003/4/10 2002/18/0220

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Veröffentlicht am 10.04.2003
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Index

19/05 Menschenrechte;
24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
StGB §207b Abs3;
StGB §209;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des I in Wien, geboren 1967, vertreten durch Mag. Wolfgang Auner, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Parkstraße 1/I, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 19. September 2002, Zl. SD 643/02, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 19. September 2002 wurde der Beschwerdeführer, ein mazedonischer Staatsangehöriger, gemäß § 33 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Ein inländischer Aufenthalt des Beschwerdeführers sei erstmals am 4. August 1996 bekannt geworden, als der Beschwerdeführer wegen des illegalen Aufenthalts in Wien angehalten worden sei. Am 6. April 1997 sei der Beschwerdeführer mit einem von der österreichischen Botschaft in Belgrad ausgestellten und von 3. April 1997 bis 8. Mai 1997 gültigen Sichtvermerk neuerlich in das Bundesgebiet eingereist. Danach habe er einen von 5. Juni 1997 bis 4. August 1997 gültigen Sichtvermerk als Saisonarbeiter erhalten. Im Anschluss daran habe er über ein von der österreichischen Botschaft in Budapest für die Dauer von zwei Monaten ausgestelltes Visum "C" sowie zu einem späteren Zeitpunkt über ein drei Monate gültiges Visum "D" verfügt. Im Zeitraum von 28. Mai 1998 bis 14. Juni 2002 habe der Beschwerdeführer über insgesamt acht Aufenthaltserlaubnisse für den Aufenthaltszweck "Saisonarbeitskraft" verfügt. Diese Aufenthaltstitel seien jeweils zwischen ein und drei Monate gültig gewesen. Am 5. Dezember 1998 habe der Beschwerdeführer die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung beantragt. Dieser Antrag sei am 27. Jänner 1999 abgewiesen worden. Zuletzt habe der Beschwerdeführer am 10. Juli 2002 (richtig: 14. Juni 2002) einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck "Saisonarbeitskraft" eingebracht. Dieser Antrag sei rechtskräftig abgewiesen worden.

Am 29. Mai 2002 sei der Beschwerdeführer durch das Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter 18 Jahren gemäß § 209 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt worden. Das Oberlandesgericht als Berufungsgericht habe die bedingte Freiheitsstrafe auf sechs Monate herabgesetzt.

Aus den Entscheidungsgründen des rechtskräftigen Urteils ergebe sich, dass der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2001 in Wien mit einem am 26. Februar 1987 geborenen Knaben gleichgeschlechtliche Unzucht getrieben habe. Der Beschwerdeführer habe ein an einer Entwicklungsstörung leidendes Kind, welches auf Grund dieses Umstandes eine Integrationsschule besucht habe, vor der Schule am Straßenrand angesprochen und schließlich ersucht, in den Pkw einzusteigen und den Weg zu einer genannten Örtlichkeit zu zeigen. Anschließend habe der Beschwerdeführer nicht den direkten Weg zu dieser Örtlichkeit genommen, sondern sei mehrfach in kleine Waldwege abgebogen. Zuletzt habe der Beschwerdeführer dort mit der Hand des Kindes an seinem Penis Masturbationshandlungen vornehmen lassen und schließlich das Kind sogar darum ersucht, einen Oralverkehr durchzuführen, was das Kind aber abgelehnt habe.

Nach Ablauf der zuletzt bis 14. Juni 2002 gültigen Aufenthaltserlaubnis befinde sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet. Die Ausweisung sei daher im Grund des § 33 Abs. 1 FrG gerechtfertigt, zumal der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt seiner letzten Einreise in das Bundesgebiet am 10. Mai 2001 auf Grund der ihm damals erteilten Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte nicht mit einem längeren Aufenthalt im Bundesgebiet habe rechnen dürfen.

Da der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehegattin und den beiden Kindern, die derzeit die Schule besuchten, im Bundesgebiet lebe - wobei jedoch weder die Gattin noch die beiden Kinder über gültige Aufenthaltstitel verfügten -, sei die Ausweisung mit einem Eingriff in das Privat- und Familienleben verbunden. Die Ausweisung sei jedoch im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften komme ein sehr hoher Stellenwert zu. Der Beschwerdeführer habe in gravierender Weise gegen diese Regelungen verstoßen. Zu seinen Ungunsten falle weiters ins Gewicht, dass er die Sondernormen, die lediglich geschaffen worden seien, um auf kurzfristig entstehende saisonale Arbeitnehmerengpässe reagieren zu können, dazu missbraucht habe, um sich de facto durch die Aneinanderreihung von Aufenthaltserlaubnissen eine auf Dauer angelegte Niederlassung ohne den erforderlichen Quotenplatz zu verschaffen. Die damit bewirkte Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sei von solchem Gewicht, dass die gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers nicht höher zu bewerten seien. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer mehrfach nach Ablauf des jeweiligen Aufenthaltstitels das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Überdies sei die Ausweisung zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zur Verhinderung von Missbrauchshandlungen an Jugendlichen dringend geboten.

Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die in Österreich lebenden Familienangehörigen werde dadurch relativiert, dass diesen Personen keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich zukomme. Es sei auch kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer von seiner Familie nicht ins Ausland begleitet oder zumindest besucht werden könne. Seiner Unterhaltsverpflichtung könne der Beschwerdeführer, wenngleich in eingeschränktem Umfang, auch vom Ausland aus nachkommen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Auf dem Boden der unstrittigen Feststellung im angefochtenen Bescheid wonach der Beschwerdeführer nach Ablauf der ihm zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte am 14. Juni 2002 im Bundesgebiet verblieben sei, begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG erfüllt sei, keinen Bedenken.

2. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung im Grund des § 37 Abs. 1 FrG hat die belangte Behörde den - für die festgestellten Zeiträume berechtigten - Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sowie den inländischen Aufenthalt seiner Gattin und der beiden Kinder, welche hier die Schule besuchen, berücksichtigt.

Soweit der Beschwerdeführer das Fehlen von Feststellungen zu seinem inländischen Familienleben rügt, tut er die Relevanz dieses geltend gemachten Verfahrensmangels nicht dar, bringt er doch nicht vor, welche (weiteren) Feststellungen insofern zu treffen gewesen wären.

Die aus der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ableitbaren persönlichen Interessen werden in ihrem Gewicht dadurch erheblich gemindert, dass dem Beschwerdeführer noch nie ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist, der eine dauernde Niederlassung zulässt. Bisher wurden ihm vielmehr von 6. April 1997 bis 27. Mai 1998 nur jeweils maximal drei Monate gültige Sichtvermerke für die Dauer von zusammengerechnet acht Monaten und sechs Tagen und ab 28. Mai 1998 insgesamt acht Aufenthaltserlaubnisse für Saisonarbeitskräfte mit einer Gültigkeitsdauer von jeweils nur ein bis drei Monaten erteilt.

Den daraus ableitbaren persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet steht die vom Fehlverhalten des Beschwerdeführers ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Der Beschwerdeführer hat am 18. Dezember 2001 mit einem zu diesem Zeitpunkt erst 14 Jahre alten Knaben, der an einer Entwicklungsstörung leidet, gleichgeschlechtliche Unzucht getrieben. Er hat dieses Kind auf der Straße angesprochen und unter dem Vorwand, dass es ihm den Weg zeigen müsse, in sein Fahrzeug gelockt. Dann ist er in einen kleinen Waldweg abgebogen, wo er den Missbrauch durchgeführt hat. Nach dem Inhalt des bei den Verwaltungsakten erliegenden Urteils des Oberlandesgerichtes Wien vom 5. September 2002 hat das Erstgericht der Tatbegehung an einem in seiner geistigen Entwicklung beschränkten Opfer und der geplanten und berechneten Begehungsweise zu Recht erschwerendes Gewicht beigemessen. Von einer Unbesonnenheit des Beschwerdeführers und einer besonders verlockenden Gelegenheit könne hingegen keine Rede sein. Die Herabsetzung des Strafausmaßes erfolgte lediglich deshalb, weil die vom Beschwerdeführer begangene strafbare Handlung jetzt nicht mehr gemäß § 209 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, sondern gemäß § 207b Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist.

Vom Beschwerdeführer geht daher eine erhebliche Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen die Sittlichkeit aus.

Dem Beschwerdevorbringen, dass auf Grund der Verhängung einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten der ein Aufenthaltsverbot rechtfertigende Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG nicht erfüllt sei, ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde nicht mit einem Aufenthaltsverbot, sondern mit der weniger einschneidenden Maßnahme einer - nicht mit einem Rückkehrverbot verbundenen - Ausweisung vorgegangen ist.

Da sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und er sich unstrittig auch nach Ablauf der ihm erteilten Aufenthaltsberechtigungen immer wieder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, stellt sein weiterer Aufenthalt auch eine Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar.

Von daher kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Fremdenwesens)) dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig sei, selbst dann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn man zugunsten des Beschwerdeführers den vorgebrachten Umstand berücksichtigt, dass die Gattin und die Kinder des Beschwerdeführers - die sich seit 1998 im Bundesgebiet befinden und unstrittig nicht im Besitz von Aufenthaltstiteln sind - über vorläufige Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz verfügen.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die bedingte Strafnachsicht und die daraus ableitbare günstige "Zukunftsprognose" des Gerichtes verweist, ist ihm zu entgegnen, dass die Behörde die Frage des Gerechtfertigtseins der Ausweisung im Grund des § 37 Abs. 1 FrG unabhängig von den die bedingte Nachsicht der Strafe begründenden Erwägungen des Gerichtes und ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts zu beurteilen hat (vgl. etwa das die Verhängung eines Aufenthaltsverbots betreffende, insoweit auch hier maßgebliche hg. Erkenntnis vom 7. August 2001, Zl. 2001/18/0032).

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne nicht einfach ins Ausland ausreisen und dort zu arbeiten beginnen, die Ausweisung bewirke daher die Unmöglichkeit der Unterhaltsleistungen an seine darauf angewiesene Familie, ist auszuführen, dass auch diese Umstände nicht zum Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland führen, zumal der Beschwerdeführer nur über jeweils kurzfristige Aufenthaltsberechtigungen, die auch eine Arbeitsaufnahme gestatteten, verfügte und in den dazwischen liegenden Zeiträumen schon bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen konnte.

Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, dass eine Rückkehr nach Mazedonien nicht möglich sei, weil seine Gattin dort asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe, ist ihm - abgesehen davon, dass mit der vorliegenden Ausweisung eine Ausreise der Gattin nicht angeordnet wird - zu entgegnen, dass mit einer Ausweisung nicht ausgesprochen wird, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde. (Vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2001, Zl. 2001/18/0247). Entgegen der Beschwerde ist es nicht Aufgabe der Fremdenpolizeibehörde, im Ausweisungsverfahren dazu Stellung zu nehmen, "wohin die gesamte Familie einfach so gehen sollte". Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

3. Dem Beschwerdevorbringen, wonach die vorliegende Maßnahme gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstoße, ist entgegenzuhalten, dass es sich bei einer Ausweisung - ebenso wie bei einem Aufenthaltsverbot (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Februar 1999, Zlen. 99/18/0015, 0033) - nicht um eine Strafe, sondern um eine administrativ-rechtliche Maßnahme handelt.

4. Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 10. April 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002180220.X00

Im RIS seit

21.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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