Norm
ZPO §464 Abs3 IIRechtssatz
Zweck des § 464 Abs 3 ZPO ist die Erstreckung der Rechtsmittelfrist für jene im Verfahren nicht vertretene Partei, die nicht in der Lage ist, einen Bevollmächtigten selbst zu wählen und zu bevollmächtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0041624Dokumentnummer
JJR_19790110_OGH0002_0010OB00744_7800000_001