Norm
JN §104 ARechtssatz
Da die Vereinbarung eines namentlich angeführten Gerichtsortes ausreicht, genügt eine Unterwerfung unter die Gerichte Wiens; dem Kläger steht dann die Wahl unter den mehreren Gerichten Wiens zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0046844Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.05.2021