Norm
StGB §223Rechtssatz
Die Vorlage eines verfälschten Postsparbuches bei einer bloßen Einzahlung fällt schon unter den Gebrauch im Rechtsverkehr, weil dabei auch der gesamte Einlagenstand errechnet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0095542Dokumentnummer
JJR_19790110_OGH0002_0100OS00182_7800000_002