RS OGH 1979/1/10 10Os182/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.1979
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Norm

StGB §223

Rechtssatz

Die Vorlage eines verfälschten Postsparbuches bei einer bloßen Einzahlung fällt schon unter den Gebrauch im Rechtsverkehr, weil dabei auch der gesamte Einlagenstand errechnet wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0095542

Dokumentnummer

JJR_19790110_OGH0002_0100OS00182_7800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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