RS OGH 1979/1/10 1Ob773/78

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Veröffentlicht am 10.01.1979
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Norm

Wr BauO §128
WEG 1975 §3 Abs2
WEG 1975 §23 Abs2

Rechtssatz

Der Anspruch auf Übergabe der Wohnung besteht erst dann, wenn das Wohnungseigentumsobjekt beziehbar ist, wobei aber der Umstand, daß noch kleinere Abschlußarbeiten vorzunehmen sind, dem nicht entgegensteht. Sehen BauO aber eine Benützungsbewilligung vor, muß diese auch vorliegen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 773/78
    Entscheidungstext OGH 10.01.1979 1 Ob 773/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0052535

Dokumentnummer

JJR_19790110_OGH0002_0010OB00773_7800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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