Norm
Wr BauO §128Rechtssatz
Der Anspruch auf Übergabe der Wohnung besteht erst dann, wenn das Wohnungseigentumsobjekt beziehbar ist, wobei aber der Umstand, daß noch kleinere Abschlußarbeiten vorzunehmen sind, dem nicht entgegensteht. Sehen BauO aber eine Benützungsbewilligung vor, muß diese auch vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0052535Dokumentnummer
JJR_19790110_OGH0002_0010OB00773_7800000_002