RS OGH 1979/1/11 13Os183/78

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Veröffentlicht am 11.01.1979
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Norm

FinStrG §53 Abs4

Rechtssatz

Daß seinerzeit (vor der Nov 1975) die Zuständigkeit des Gerichts bei einer Person gegeben war, die nach dem FinStrG idF der Nov 1975 nicht mehr vorliegt, vermag die Zuständigkeit nach § 53 Abs 4 FinStrG für erst nach dem 01.01.1976 anhängige Verfahren nicht mehr zu begründen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0086852

Dokumentnummer

JJR_19790111_OGH0002_0130OS00183_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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