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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §179a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des P, geboren 1976, vertreten durch Dr. Erwin Dick, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Hilschergasse 25/15, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 12. Februar 2003, Zl. SD 103/03, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 12. Februar 2003 wurde der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei mit einem von der österreichischen Botschaft in Belgrad ausgestellten und vom 20. August 2001 bis zum 19. September 2001 gültigen Touristenvisum "C" am 22. August 2001 in das Bundesgebiet eingereist und sei seit dem 27. August 2001 behördlich angemeldet. Der Beschwerdeführer habe nie über einen Aufenthaltstitel verfügt. Er sei nach Ablauf seines Visums (am 19. September 2001) im Bundesgebiet verblieben und halte sich seither unrechtmäßig in Österreich auf, sodass die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 FrG vorlägen.
Der Beschwerdeführer wohne bei seiner Tante, einer österreichischen Staatsbürgerin, mit der er einen Adoptionsvertrag abgeschlossen habe, der noch nicht gerichtlich bewilligt worden sei. Trotz des besonders lang andauernden illegalen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privat- bzw. Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser Eingriff sei jedoch zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten. Zu Ungunsten des Beschwerdeführers falle ins Gewicht, dass er nach Ablauf seines Sichtvermerkes nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist sei, sondern sich vielmehr bereits seit nahezu 16 Monaten illegal im Bundesgebiet aufhalte. Der Beschwerdeführer hätte den Ausgang des Adoptionsverfahrens vom Ausland aus abwarten können. Daran könne auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass mit einem baldigen positiven Abschluss des Adoptionsverfahrens zu rechnen sei, nichts ändern. Die bloße Antragstellung im Außerstreitverfahren könne dem Beschwerdeführer keine Niederlassungsfreiheit verschaffen.
Die durch das Verhalten des Beschwerdeführers bewirkte Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sei von solchem Gewicht, dass die gegenläufigen privaten und familiären Interessen nicht höher zu bewerten seien, als das Interesse der Allgemeinheit an der Ausreise des Beschwerdeführers. Da darüber hinaus keine besonderen zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände gegeben seien, habe die belangte Behörde von der Ausweisung auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise nach Österreich im August 2001 lediglich über ein Reisevisum verfügt habe und er nach Ablauf desselben unrechtmäßig bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides in Österreich geblieben sei. Sie bringt jedoch vor, der Beschwerdeführer habe am 21. März 2002 mit seiner in Wien lebenden Tante einen Adoptionsvertrag abgeschlossen, der von seinem damaligen Rechtsvertreter erst am 27. August 2002 dem zuständigen Bezirksgericht Fünfhaus zwecks Bewilligung vorgelegt worden sei. Die belangte Behörde hätte von der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen müssen. Sie habe bei der Erlassung der Ausweisung auf § 37 Abs. 1 FrG nicht Bedacht genommen. Auch wenn der Beschwerdeführer kein EWR-Bürger sei, sei "im konkreten Fall analog der Sachverhalt im Lichte der Richtlinie des Rates vom 25.2.1964, 64/221/EWG, aber auch im Lichte des § 37 Abs. 1 FrG. 1997 zu beurteilen". Die aufenthaltsbeendende Maßnahme wäre nur zulässig, wenn sein Aufenthalt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen würde.
Dieses Vorbringen verkennt, dass die Wirksamkeit einer Annahme an Kindes statt nach § 179a zweiter Satz ABGB die gerichtliche Bewilligung des Vertrages zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind (hier dem Beschwerdeführer) voraussetzt, eine solche Bewilligung aber - was die Beschwerde einräumt - im vorliegenden Fall (noch) nicht erteilt worden ist. Der Beschwerdeführer konnte daher im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht als Angehöriger eines Österreichers im Sinn des § 49 Abs. 1 FrG, dem Niederlassungsfreiheit zukommen kann (vgl. § 47 Abs. 3 Z. 2 FrG), eingestuft werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 2003, Zl. 2003/18/0027, mwN). Vor diesem Hintergrund begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG verwirklicht sei, keinen Bedenken.
2. Auf dem Boden der Feststellungen des angefochtenen Bescheides, insbesondere in Anbetracht des nahezu 16 Monate langen unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, bestehen gegen die behördliche Beurteilung, dass die Ausweisung im Grund des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten sei, keine Bedenken.
3. Schließlich kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass der belangten Behörde bei ihrer Entscheidung ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen sei, macht doch die Beschwerde nichts geltend, was gewichtig gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers spräche und treten auch aus dem angefochtenen Bescheid keine Aspekte hervor, die eine Ausübung des der belangten Behörde gemäß § 33 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessens zu Gunsten des Beschwerdeführers geboten hätte.
4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Ausspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 10. April 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003180070.X00Im RIS seit
08.05.2003Zuletzt aktualisiert am
31.07.2009