Norm
VersVG §12 Abs3Rechtssatz
Die Rechtsbelehrung des Versicherers muß eindeutig klarstellen, daß durch die Unterlassung der rechtzeitigen Klagsführung der Versicherungsanspruch, das ist der materielle Anspruch auf die Deckung (bei der Haftpflichtversicherung: der Ersatzansprüche Dritter) zur Gänze verloren geht. Wenn dabei auch nicht ausdrücklich auf das Regreßrecht des Haftpflichtversicherers nach § 158 f VersVG hingewiesen werden muß, genügt doch gegenüber dem Mitversicherten in der Haftpflichtversicherung der zur Irreführung geeignete Hinweis nicht, daß ihm bei Unterlassung der rechtzeitigen Klage der Verlust "der Entschädigungsansprüche aus dem Schadensfall ..." drohe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0080355Dokumentnummer
JJR_19790111_OGH0002_0070OB00052_7800000_001