Norm
StGB §29Rechtssatz
Ist die gleichzeitige Wegnahme mehrerer Sachen nicht von einem globalen Diebstahlsvorsatz getragen, kann sich die Tathandlung in Diebstahl, dauernde Sachentziehung (zB bezüglich preisgegebener oder vernichteter Gegenstände) oder auch (allenfalls) Urkundenunterdrückung aufspalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0090915Dokumentnummer
JJR_19790111_OGH0002_0130OS00188_7800000_001