Norm
EO §308 Abs1 ARechtssatz
Bei der Unterhaltsexekution ist der unpfändbare Freibetrag nach § 6 Abs 1 LPfG in der Exekutionsbewilligung festzusetzen. Dieser Ausspruch des Bewilligungsgerichtes legt das Ausmaß der vom Drittschuldner an den betreibenden Gläubiger abzuführenden Beträge fest und ist daher für den weiteren Ablauf der Exekution bestimmend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0003955Dokumentnummer
JJR_19790116_OGH0002_0040OB00118_7800000_002