Norm
ABGB §833 D2Rechtssatz
Auch eine Benützungsvereinbarung kann durch formlose Kündigung aus wichtigem Grunde, gleich ob auf bestimmte, unbestimmte oder gar immerwährende Dauer geschlossen, als Dauerrechtsverhältnis wegen des vorausgesetzten besonderen Vertrauens zwischen den Parteien gelöst werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0013629Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.11.2010